Fachartikel
20. Februar 2026
Dr. Felix Häringer
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat am 05.02.2026 (1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25) entschieden, dass zwei Abmahnungen und eine fristlose Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam sind.
Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist seit 2012 als Diplom-Chemikerin im Bundesamt der Beklagten tätig; das Arbeitsverhältnis unterliegt dem TVöD. Seit 2014 war sie stellvertretende und seit 2023 erste Strahlenschutzbeauftragte. Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden vom Präsidenten des Bundesamtes wahrgenommen. Anlass der arbeitsrechtlichen Maßnahmen waren angeblich nicht vollständig gegenderte und nicht ausreichend konkretisierte Passagen in einer von der Klägerin entworfenen Strahlenschutzanweisung, trotz entsprechender Weisungen ihrer Vorgesetzten. Daraufhin erteilte das Bundesamt zwei Abmahnungen und sprach eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus. Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Klägerin in beiden Verfahren Recht; die Beklagte legte Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen und die Urteile der Vorinstanz bestätigt. Die Klägerin war nach Auffassung des Gerichts nicht verpflichtet, Anpassungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung ihrer Führungskräfte vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung folgt weder aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der ihrem Arbeitsplatz zugrundeliegenden Stellendokumentation, noch hat ihr der Strahlenschutzverantwortliche des Bundeamtes diese Verpflichtung wirksam nach § 70 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 43 Strahlenschutzverordnung übertragen.
Abmahnungen wegen der Nichtbefolgung von Weisungen sind keine einfache Personalmaßnahme, sondern bergen erhebliche rechtliche Risiken. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg verdeutlicht, dass eine Abmahnung oder gar eine Kündigung grundsätzlich nur dann Aussicht auf Bestand hat, wenn die zugrunde liegende Weisung auf einer klaren rechtlichen Grundlage beruht. Fehlt dem Arbeitgeber die entsprechende Weisungsbefugnis – etwa weil die Aufgabenverteilung nicht eindeutig geregelt oder die Übertragung von Aufgaben nicht wirksam erfolgt ist –, ist jede darauf gestützte Abmahnung wertlos. Fehler bei der Erteilung von Weisungen führen regelmäßig dazu, dass darauf gestützte Abmahnungen und Kündigungen vor den Gerichten keinen Bestand haben. Entsprechend ist Arbeitgebern dringend anzuraten, sowohl bei der Ausgestaltung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten als auch bei der Durchsetzung von arbeitsrechtlichen Maßnahmen größte Sorgfalt walten zu lassen, um unnötige und kostenintensive Prozesse zu vermeiden.
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