Fachartikel
26. März 2024
Dr. Christoph Fingerle
Das Bundessozialgericht hat den erstmaligen Weg des Arbeitnehmers in seiner Wohnung an den häuslichen Arbeitsplatz als versicherten Arbeitsweg gewertet; wir haben darüber berichtet. Nunmehr stellte sich die Frage, ob ein Busunternehmer, der im Homeoffice beim Hochdrehen der Heizung durch eine Verpuffung im Heizkessel verletzt wird, einen Arbeitsunfall im Sinne der Unfallversicherung erleidet. Das Bundessozialgericht hat dies – anders als die Vorinstanzen – bejaht.
Der Entscheidung des Bundessozialgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war als selbstständiger Busunternehmer bei der beklagten Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Er bewohnte ein Haus, dessen Wohnzimmer er als häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) für Büroarbeiten nutzte. Am Unfalltag holte der Kläger seine Kinder von der Schule ab und arbeitete anschließend an seinen Schreibtisch im Wohnzimmer. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, begab er sich zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller. Beim Hochdrehen des Temperaturschalters kam es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel, in deren Folge der Kläger eine schwere Augenverletzung erlitt.
Die beklagte Berufsgenossenschaft, das Sozialgericht und das Landessozialgericht lehnten einen Arbeitsunfall ab.
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das Bundessozialgericht hat einen Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger habe nicht nur seine Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen wollen. Die Benutzung des Temperaturreglers sei deshalb unternehmensdienlich gewesen, der Heizungsdefekt damit kein unversichertes privates Risiko. Vielmehr habe es sich nach § 8 Abs. 1 SGB VII um einen Arbeitsunfall gehandelt, die Verpuffung im Heizkessel als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zu einem Gesundheitsschaden beim Kläger geführt hat, dies bei einer unternehmensdienlichen und damit versicherten Tätigkeit.
Die Zuständigkeit der beklagten Berufsgenossenschaft ergebe sich aus § 3 deren Satzung; die Versicherung erstrecke sich nach § 44 der Satzung auch auf die Unternehmer in der Branchenbetriebe.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts schafft erfreulicherweise angesichts der unveränderten Verbreitung der Arbeit im Homeoffice weitere Klarheit. Sie fügt sich außerdem in die bisherige Spruchpraxis des Gerichts ein. So hatte das Gericht schon vor langem die Nahrungsaufnahme in der Betriebskantine den versicherten Tätigkeiten zugerechnet und damit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt, weil sie – auch – dem Erhalt der Arbeitskraft des Versicherten dient.
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