Angabe des Arbeitszeitvolumens als Mindestinhalt innerbetrieblicher Stellenausschreibungen – Neues aus Erfurt zum Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats

Felix Häringer - Portrait

Dr. Felix Häringer

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit Beschluss vom 23.09.2025 – 1 ABR 19/24 – mit den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen innerbetrieblichen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG befasst und klargestellt, dass regelmäßig die ausdrückliche Angabe des Arbeitszeitvolumens erforderlich ist. Fehlt diese, kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme wirksam verweigern.

Sachverhalt

Die Parteien stritten vor dem BAG über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer (Teil-)Versetzung eines Chefarztes innerhalb eines Krankenhausverbundes. Bereits 2019 hatte die Arbeitgeberin – ein Klinikbetriebsverbund – die Chefarztstelle intern ausgeschrieben, eine vollständige Angabe zum vorgesehenen Arbeitszeitvolumen unterließ sie jedoch. In der Folgezeit wurde im Rahmen des Bewerbungsverfahrens eine Personalentscheidung getroffen, die die Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers an verschiedenen Standorten mit je 50% der Arbeitszeit sowie die Auflösung einer organisatorischen Einheit beinhaltete. Der Betriebsrat verweigerte auf mehrfache Zustimmungsanträge der Arbeitgeberin seine Zustimmung zur personellen Einzelmaßnahme, unter anderem mit der Begründung, die interne Stellenausschreibung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil insbesondere keine ausreichende Angabe zum Arbeitszeitumfang gemacht worden sei. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzen zu lassen. Das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht hatte dem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der (Teil-)Versetzung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Das BAG hat nun den Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung abgewiesen. Maßgeblich war, dass die interne Stellenausschreibung nicht den Vorgaben des § 93 BetrVG entsprach. Nach der Rechtsaufassung des BAG müssen in einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung – neben der zumindest schlagwortartigen Beschreibung der Arbeitsaufgaben und den geforderten Qualifikationen – regelmäßig auch Angaben zum Arbeitszeitvolumen gemacht werden. Fehlt eine solche Angabe, ist die Ausschreibung nicht ordnungsgemäß und der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur geplanten personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG wirksam verweigern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits in der Ausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das konkrete Arbeitszeitvolumen im Rahmen von Vertragsverhandlungen offenbleibt.

Das BAG stellte weiterhin klar, dass Angaben zum vorgesehenen Arbeitszeitvolumen auch dann nicht entbehrlich gewesen wären, wenn die Stellenausschreibung im innerbetrieblichen Stellenportal sowohl bei der Suche nach einer Vollzeit- als auch nach einer Teilzeitstelle zu finden gewesen wäre. Für die ordnungsgemäße innerbetriebliche Ausschreibung kommt es allein auf den unmittelbaren Ausschreibungstext an. Ist das Arbeitszeitvolumen unbestimmt, muss dies ausdrücklich für Arbeitnehmer erkennbar gemacht werden. Die Annahme, eine offene Bezugnahme auf das Arbeitszeitvolumen ermögliche die Bewerbung gleichermaßen für Vollzeit- und Teilzeitinteressenten, genügt nicht.

Im Ergebnis war die innerbetriebliche Ausschreibung im entschiedenen Fall unzureichend, da sie keine Angaben zum vorgesehenen Arbeitszeitvolumen enthielt. Hierdurch bestand die Gefahr, dass potentielle Bewerber von einer Bewerbung abgehalten werden, womit der Zweck des § 93 BetrVG verfehlt würde. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats war daher berechtigt.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung präzisiert und verschärft die Anforderungen an innerbetriebliche Stellenausschreibungen deutlich:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, neben einer Aufgabenbeschreibung und den erforderlichen Qualifikationen das Arbeitszeitvolumen explizit in jeder internen Ausschreibung zu benennen.
  • Ist das Arbeitszeitvolumen zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch offen, so muss jedenfalls ein expliziter Hinweis erfolgen, dass der zeitliche Zuschnitt der Stelle Gegenstand künftiger Verhandlungen ist.
  • Unterbleiben diese Angaben, ist die Ausschreibung nicht ordnungsgemäß; dem Betriebsrat steht daher ein Zustimmungsverweigerungsrecht im Rahmen personeller Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG zu.

Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich, bei der Konzeption von internen Stellenausschreibungen stets auch explizite und unmissverständliche Angaben zum Arbeitszeitumfang aufzunehmen oder – falls dieser offenbleibt – dies ausdrücklich kenntlich zu machen. Nur so kann ein reibungsloser Ablauf personeller Maßnahmen und die Vermeidung von Zustimmungsverweigerungsgründen seitens des Betriebsrats sichergestellt werden.

Arbeitsrecht