Fachartikel
18. Juli 2024
Max Maiorano-Fahr
Ein Krankenhauskoch kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn er an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilnimmt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Aktenzeichen B 2 U 3/22 R).
Der Entscheidung des Bundessozialgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war als Mitarbeiter einer Catering‑GmbH Gastronomieleiter in einer Krankenhausküche. Er nahm an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Schweinegrippe (Influenza A/H1N1) teil. Jahre später traten Fieberschübe auf, die der Kläger auf die Impfung zurückführt. Die beklagte Berufsgenossenschaft, das Sozialgericht und das Landessozialgericht lehnten es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen.
Die Revision des Klägers war erfolgreich, das Bundessozialgericht (BSG) wies das Verfahren an das Landessozialgericht zurück.
Auch eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts ein Unfallereignis sein, wenn sie zu einer Impfkomplikation und einem Gesundheitserstschaden führt. Hinzukommen müsse ein innerer Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit. Dieser sei nicht schon dann gegeben, wenn die Impfung vom Arbeitgeber empfohlen, finanziert und anschließend im Betrieb durchgeführt wird. Für allgemeine Grippeschutzimpfungen im Betrieb hatte der Senat dies bereits entschieden. Ein innerer Zusammenhang könne aber angenommen werden, wenn die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken dient. In einem Krankenhaus mit einem gesteigerten Interesse an einem möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten könne dies auch dann der Fall sein, wenn die Impfung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erforderlich war oder der Beschäftigte dies aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte.
Feststellungen zu diesen besonderen Umständen hat das Landessozialgericht nicht getroffen. Das BSG hat diesem daher im Rahmen der Zurückweisung aufgegeben, die insoweit fehlenden Feststellungen nachzuholen.
Das BSG sorgt mit dieser Entscheidung für einen weiteren Mosaikstein in der von Einzelfällen geprägten, mitunter schwer zu beantwortenden Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Für die Versicherten hat diese Frage große Bedeutung, weil die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die deutlich über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, nur zu erbringen sind, wenn ein Arbeitsunfall bejaht wird.
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