Einigungsstelle zu mobiler Arbeit – Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

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Annette Rölz

Ist streitig, ob das Mitbestimmungsrecht betreffend die Änderung der mobilen Arbeit den örtlichen Betriebsräten oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht, sind an einem Verfahren gem. § 100 ArbGG zwischen Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat die örtlichen Betriebsräte nicht beteiligt. Da es sich bei der mobilen Arbeit um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handelt und der Arbeitgeber frei über deren Einführung entscheiden kann, kann der Arbeitgeber auch die Ebene der Mitbestimmung und damit das zuständige Betriebsratsgremium bestimmen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21.01.2026 (Az. 12 TaBV 66/25) entschieden.

Sachverhalt

Dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Gaming-Branche mit drei Standorten gewesen. Die Arbeitgeberin hatte bereits vor der Konstituierung von Betriebsräten eine unternehmensweite „Future of Work“-Policy eingeführt und mit einem Großteil der Arbeitnehmer Home-Office-Vereinbarungen abgeschlossen. Es sind insgesamt vier verschiedene Modelle der mobilen Arbeit geregelt.

Im Jahr 2024 konstituierte sich am Standort C. ein Betriebsrat. Im Jahr 2025 bildeten sich an den Standorten B. und S. Betriebsräte. Ebenfalls im Jahr 2025 konstituierte sich der Gesamtbetriebsrat. die bisherigen Regelungen zur mobilen Arbeit in der Future-of-Work-Policy zu ändern und lud den Gesamtbetriebsrat zu Verhandlungen ein. Dieser lehnte die Aufnahme von Verhandlungen ab, da er sich für nicht zuständig hielt.

Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass der Gesamtbetriebsrat originär zuständig sei. Sie habe entschieden, die mobile Arbeit unternehmensweit für sämtliche deutschen Standorte einheitlich fortzuentwickeln und hierfür ausschließlich den Gesamtbetriebsrat in Verhandlungen einzubeziehen. Dessen Zuständigkeit ergebe sich aufgrund ihrer Entscheidung zur unternehmensweiten Fortentwicklung, weil es sich bei § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handele.

Das Arbeitsgericht hatte eine Einigungsstelle zu dem von der Arbeitgeberin begehrten Regelungsgegenstand eingesetzt, bestellte Dr. H. zum Vorsitzenden und setzte zwei Beisitzer je Seite fest. Der Gesamtbetriebsrat legte hiergegen Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats hatte nur zum Teil Erfolg. So entschied das LAG Düsseldorf, dass das Arbeitsgericht die Einigungsstelle zu Recht auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats eingesetzt hat, jedoch wurde die Anzahl der Beisitzer auf drei je Seite festgesetzt. Das LAG begründete seine Entscheidung wie folgt:

Der Maßstab für die Einsetzung einer Einigungsstelle sei deren offensichtliche Unzuständigkeit (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Offensichtlich unzuständig sei die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung sofort erkennbar sei, dass ein Mitbestimmungsrecht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht komme. Entscheidend sei, dass es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unter keinem Aspekt denkbar und vertretbar sei.

Für die Ausgestaltung der Regelungsgegenstände bestehe jedenfalls im Sinne dieses Prüfungsmaßstabs ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Mobiles Arbeiten liege vor, wenn die Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsstätte erbrächten. Dies sei bei allen beim Arbeitgeber geltenden Modellen der mobilen Arbeit der Fall. Das Mitbestimmungsrecht betreffe die Ausgestaltung der mobilen Arbeit. Die Entscheidung darüber, ob mobile Arbeit eingeführt werde, bleibe beim Arbeitgeber. Eine offensichtliche Unzuständigkeit folge hieraus nicht. Regelungen zu Mindestpräsenz, festen Präsenztagen, Ausnahmen sowie zur Art und Weise der Erfassung und Überwachung seien nicht offensichtlich vom Mitbestimmungsrecht ausgenommen.

Der Gesamtbetriebsrat sei auch nicht gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG offensichtlich unzuständig. Da es sich bei der Einführung mobiler Arbeit um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handele und der Arbeitgeber frei über deren Einführung entscheiden könne, sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber auch die Ebene der Mitbestimmung und damit das zuständige Betriebsratsgremium bestimmen könne.

Die Ausgestaltung mobiler Arbeit sei sachlich eine einheitliche Angelegenheit, die in ihren Wechselwirkungen auch nur einheitlich geregelt werden könne. Habe der Arbeitgeber – wie hier – die mobile Arbeit unternehmensweit einheitlich geregelt und wolle er daran festhalten, begründe dies die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Eine offensichtliche Unzuständigkeit liege daher nicht vor.

Bestehe die Möglichkeit, dass auf örtlicher Ebene und auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats Einigungsstellen eingesetzt würden, sei es sachgerecht, jeweils den gleichen Vorsitzenden einzusetzen. Zudem werde die Einigungsstelle mit drei Beisitzern je Seite eingesetzt. Soweit der Gesamtbetriebsrat in der Beschwerdeinstanz vier Beisitzer je Seite einfordere, bliebe sein Rechtsmittel ohne Erfolg. Gegen diesen Beschluss sei kein Rechtsmittel gegeben.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf zeigt, dass Arbeitgeber für die Gestaltung mobiler Arbeit, die bewusst unternehmensweit einheitliche ausgestaltet werden soll, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen können. Für die Regelung mobiler Arbeit (etwa Hybrid- und Homeoffice-Modelle) sollten Arbeitgeber jedenfalls klar entscheiden, ob sie eine unternehmensweite, betriebsübergreifende oder lokale Regelung anstreben. Diese Entscheidung bestimmt, ob der Gesamtbetriebsrat oder örtliche Betriebsräte zuständig ist.

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