Fachartikel
1. August 2025
Dr. Xaver Koneberg
Entschädigungszahlungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) können im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Einkommen oder Vermögen berücksichtigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 04.07.2024 (9 SLa 359/24) entschieden.
Dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kläger beantragte im Berufungsrechtszug Prozesskostenhilfe (PKH). In dem Verfahren machte der Kläger Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Der Kläger hatte bereits vergleichbare Verfahren geführt. Allein der neunten Kammer des LAG Düsseldorf lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung vier Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die jeweiligen Verfahren hatten Ansprüche des Klägers auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zum Gegenstand.
Daher forderte das Landesarbeitsgericht den Kläger auf, weitere Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Dies betraf insbesondere Einkünfte des Klägers aus Entschädigungen nach dem AGG innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. Die Kontobelege, die der Kläger vorgelegt hatte, zeigten Geldeingänge aus Entschädigungsklagen, belegten aber nicht vollständig sämtliche Zuflüsse im relevanten Zeitraum. Der Kläger weigerte sich, weitere Auskünfte zu erteilen, und verwies darauf, dass Entschädigungszahlungen kein Vermögen im Sinne des § 115 ZPO darstellten und die Anforderung der Offenlegung von Zahlungsbewegungen für einen Zeitraum von zwölf Monaten unverhältnismäßig sei.
Das LAG Düsseldorf wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Das Gericht dürfe gemäß §§ 115, 117, 118 ZPO umfangreiche Auskünfte über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse verlangen. Hierzu zählten auch Angaben über alle im fraglichen Zeitraum zugeflossenen Entschädigungszahlungen. Das Gericht könne auch die Vorlage von Kontoauszügen über einen Zeitraum von zwölf Monaten verlangen, um die finanzielle Situation des Klägers abschließend prüfen zu können. Die Weigerung des Klägers, diese Angaben zu machen, führe zur Unmöglichkeit der Überprüfung der finanziellen Situation des Klägers. Daher müsse das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger über ausreichende eigene Mittel verfüge, um die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Gericht stellte klar, dass Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZPO sein können. Bei dieser Einschätzung beruft sich das Gericht auf die Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte. Entschädigungen nach dem AGG dienten nicht dem Ausgleich von „Schmerzen“, sondern primär dazu, weitere Diskriminierungen durch den Schuldner zu unterbinden, weshalb ihre Berücksichtigung im Rahmen der PKH nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Ob die Zahlungen im Einzelfall als Einkommen oder Vermögen anzusehen seien, könne erst nach vollständiger Offenlegung aller Bezüge abschließend entschieden werden.
Wer mehrfach Entschädigungen nach dem AGG geltend macht, kann nicht automatisch mit finanzieller Unterstützung bei der Prozessführung rechnen. Es ist damit zu rechnen, dass Gerichte genau prüfen, ob diese Kläger tatsächlich bedürftig sind oder durch die Einkünfte aus zahlreichen Entschädigungsklagen bereits über ausreichende eigene Mittel zur Finanzierung eines Verfahrens verfügen.
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