Fachartikel
9. Dezember 2024
Dr. Christoph Fingerle
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage – anders als die Vorinstanzen – verneint.
Dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. November 2024 – 1 ABR 12/23 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberin, die regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, unterhält in Leipzig zwei Autohäuser, für die der antragstellende Betriebsrat errichtet ist. Nachdem der freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats im Jahr 2021 erfolgreich das Assessment Center „Führungskräftepotenzial“ durchlaufen hatte, vergütete ihn die Arbeitgeberin entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags. Der Betriebsrat hat gemeint, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu, und hat im Rahmen eines Beschlussverfahrens entsprechend § 101 BetrVG seine Beteiligung gerichtlich geltend gemacht.
Die Vorinstanzen haben der Arbeitgeberin aufgegeben, beim Betriebsrat ein Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten. Die gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Dem Betriebsrat steht bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Die Norm sieht eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vor. Diese bestehen in der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung. Bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG erfolgt demgegenüber keine solche Einordnung, sondern eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach Maßgabe der in diesen Normen geregelten gesetzlichen Vorgaben. Danach ist die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist nach der Wortlautauslegung der maßgeblichen Bestimmungen zutreffend. Sie hat jedoch eine darüber hinausgehende Bedeutung. Auch im vorliegenden Fall wurde ersichtlich der Versuch unternommen, Vergütungsansprüche von Betriebsratsmitgliedern mittelbar über den Weg des Beschlussverfahrens geltend zu machen. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer hat jedoch im Urteilsverfahren zu erfolgen mit der Kostenfolge des § 12a ArbGG, dass nämlich bis zum Abschluss der ersten Instanz jede Partei – unabhängig vom Prozessausgang – ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Dagegen sind die Kosten im Beschlussverfahren ausschließlich und vollständig von Arbeitgeberseite zu tragen.
Das Bundesarbeitsgericht hat (so auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11.03.2024 – 3 Ta 12 / 23; wir haben darüber berichtet) dem Versuch, Entgeltforderungen gegen den Arbeitgeber in jedem Fall auf dessen Kosten geltend zu machen, zu Recht eine Absage erteilt.
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