Fachartikel
13. November 2025
Sven Köhnen
Dr. Nadja Schmidt, LL.M.
Bei einer Klage eines Betriebsratsmitglieds auf Entfernung einer Abmahnung, die den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthält, ist das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen mit Beschluss vom 09.07.2025 – 16 Ta 401/25 entschieden.
Dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessen (LAG) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitgeber betreibt Einrichtungshäuser, wo der Antragsteller, der zugleich Betriebsratsmitglied ist, beschäftigt ist. Nachdem der Arbeitgeber den Antragsteller wegen Beleidigung von Führungskräften und Verstößen gegen den Verhaltenskodex abgemahnt hat, leitete dieser ein Beschlussverfahren ein und beantragte, den Arbeitgeber zu verurteilen, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Der Arbeitgeber hat die Statthaftigkeit des Beschlussverfahrens gerügt und geltend gemacht, das Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sei die richtige Verfahrensart. Daraufhin hat das Arbeitsgericht das Beschlussverfahren für unzulässig erklärt und das Verfahren in das Urteilsverfahren übergeleitet.
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. Auch das LAG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Ansicht des LAG sei über die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte im Urteilsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zu entscheiden.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG komme es für die Verfahrensart des Urteilsverfahrens darauf an, ob der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Dies treffe auf die Entfernung von Abmahnungen, die den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthalten, zu. Dies sei vorliegend auch der Fall. Denn der Arbeitgeber werfe dem Antragsteller Beleidigungen und Verstöße gegen den Verhaltenskodex vor.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergebe sich die zuständige Verfahrensart nicht aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3a ArbGG. Insbesondere sei über die Anträge nicht deshalb im Beschlussverfahren zu unterscheiden, weil sich das Betriebsratsmitglied zur Begründung seines Antrags auch auf das Behinderungsverbot nach § 78 BetrVG beruft, das kollektiven Charakter hat.
Während Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Beschlussverfahren auszutragen sind, da sie stets Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsrecht betreffen, ist hingegen das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart, wenn es sich um einen individualrechtlichen Anspruch handelt. Maßgeblich ist hierbei nicht die Anspruchsgrundlage, sondern vielmehr kommt es darauf an, ob der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht (BAG, Beschluss vom 03.12.2020 – 7 AZB 57/20). Daher ist auch über die Entfernung einer Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes grundsätzlich im Urteilsverfahren zu entscheiden. In der Praxis ist die Bestimmung der richtigen Verfahrensart auch deswegen von Bedeutung, da beide Verfahren unterschiedliche Regelungen zur Kostentragung nach sich ziehen.
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