Fachartikel
12. Februar 2026
Dr. Christoph Fingerle
Elsa Katharina Rein
Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (18 SLa 685/25) hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einer viel beachteten Berufungssache zur arbeitsrechtlichen Zulässigkeit arbeitgeberseitiger Weisungen an einen Chefarzt im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen entschieden. Gegenstand des Verfahrens waren zwei Weisungen, die sowohl die Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus als auch seine grundsätzlich genehmigten Nebentätigkeiten betrafen. Während das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) die Dienstanweisung für die Tätigkeit als angestellter Arzt bestätigte, erklärte es die Einschränkung der Nebentätigkeit für unwirksam. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor.
Der Kläger ist seit vielen Jahren als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus stand ursprünglich in evangelischer Trägerschaft. Neben seiner Tätigkeit als angestellter Arzt verfügte der Kläger über genehmigte Nebentätigkeiten, unter anderem in einer eigenen kassenärztlichen Privatpraxis sowie im Rahmen ambulanter Leistungen in einer Klinik.
Zum 1. Februar 2025 fusionierte das Evangelische Krankenhaus mit einer katholischen Klinik. Bedingung des katholischen Fusionspartners war das Verbot der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.
Vor diesem Hintergrund erteilte das Evangelische Krankenhaus im Januar 2025, kurz vor der Fusion, dem Kläger zwei Weisungen mit Wirkung zum 1. Februar 2025. Zum einen wurde ihm untersagt, als angestellter Arzt im Krankenhaus Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, ausgenommen lediglich Fälle akuter Gefahr für Leib oder Leben der Mutter oder des ungeborenen Kindes ohne medizinische Alternativen. Zum anderen wurden seine Nebentätigkeitsgenehmigungen dahingehend eingeschränkt, dass auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht mehr erlaubt sein sollte. Der Chefarzt, der das „katholische Abtreibungsverbot“ nicht akzeptieren wollte, reichte Klage gegen die Dienstanweisungen ein. Das Arbeitsgericht Hamm erachtete die Weisungen sowohl in Bezug auf das Arbeitsverhältnis als auch in Bezug auf die Nebentätigkeiten des Chefarztes für wirksam und wies die Klage ab. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das LAG Hamm hat die Entscheidung der Vorinstanz teilweise abgeändert. Nach der mündlichen Urteilsverkündung ist die Dienstanweisung, die die Tätigkeit des Klägers als angestellter Chefarzt im Krankenhaus betrifft, rechtmäßig. Der Kläger habe keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bestimmte medizinische Leistungen, insbesondere Schwangerschaftsabbrüche, im Krankenhaus anbietet. Die Weisung verstoße weder gegen gesetzliche Vorgaben noch überschreite sie die Grenzen billigen Ermessens. Der Arbeitgeber könne im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen in der Klinik erbracht werden und welche nicht. Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts seien hierfür nicht entscheidungserheblich gewesen.
Demgegenüber erklärte das LAG Hamm die Einschränkung der Nebentätigkeiten für unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Rahmen genehmigter Nebentätigkeiten sei von den bestehenden vertraglichen Regelungen nicht gedeckt. Nach Auffassung des Gerichts dürfe eine Beschränkung der Nebentätigkeit jedenfalls nicht weiterreichen als die Einschränkung der Tätigkeit als angestellter Arzt, die vorliegend ausdrücklich eine medizinische Ausnahmeregelung vorsah. Die Dienstanweisungen zu den Nebentätigkeiten ließen eine entsprechende Ausnahmeregelung vermissen. Insbesondere das Fehlen jeglicher Ausnahme, etwa bei Lebensgefahr für die Schwangere, sei unverhältnismäßig. Das Gericht stellte zugleich klar, dass sich das Urteil ausschließlich auf die Wirksamkeit der beiden konkreten Weisungen bezieht und keine abschließende Klärung darüber trifft, welche Tätigkeiten der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit künftig im Einzelnen ausüben darf. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus.
Die Entscheidung des LAG Hamm verdeutlicht die Reichweite des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts im Krankenhausbereich. Arbeitgeber können im Rahmen ihrer Organisations- und Unternehmerfreiheit grundsätzlich frei bestimmen, welche medizinischen Leistungen in ihrem Betrieb angeboten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob kirchliche Träger beteiligt sind. Ob die Grenzen bei Eingriffen in genehmigte Nebentätigkeiten von Chefärzten enger sind, ist aus der Pressemitteilung der Entscheidung nicht ersichtlich, weil die Arbeitgeberseite in der Dienstanweisung bezüglich der Nebentätigkeiten die Einschränkungen und Ausnahmen nicht formuliert hatte, die in der Dienstanweisung für das Anstellungsverhältnis im Krankenhaus enthalten waren. Die Dienstanweisung bezüglich der Nebentätigkeiten scheiterte also am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sodass das Urteil wohl keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob aus Gründen der Loyalität gegenüber einem konfessionellen Arbeitgeber der Ausschluss bestimmter ärztlicher Tätigkeiten angeordnet werden kann. Für die Praxis empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung bestehender Vertrags- und Nebentätigkeitsregelungen, insbesondere bei Trägerwechseln oder strukturellen Veränderungen im Krankenhausbetrieb.
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