Fachartikel
18. Februar 2026
Dr. Xaver Koneberg
Weist ein schwerbehinderter Bewerber nur unzureichend auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hin, liegt bei der Ablehnung seiner Bewerbung keine Diskriminierung vor. Denn ohne positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft liegt kein Indiz der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung nach § 22 AGG vor. Das hat das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 21.11.2025 (Az. 7 Ca 199/25) entschieden.
Der Kläger, ein Betriebswirt mit einem Grad der Behinderung von 90, bewarb sich bei der Beklagten u.a. im August 2025 auf eine ausgeschriebene Stelle. Der Kläger erhielt wenige Tage nach der Bewerbung eine nicht näher begründete Absage.
Der Kläger hatte bei seiner Bewerbung im Bewerbungsportal der Beklagten u.a. einen 16-seitigen Lebenslauf hochgeladen. Im selben Dokument befand sich ein als „Introduction“ bezeichnetes Anschreiben. In diesem Dokument hatte der Kläger nicht auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen. Stattdessen hatte er im Bewerbungsportal der Beklagten im Feld „Cover Letter“ („Anschreiben“) einen Teilabhilfebescheid in Bezug auf den Grad seiner Behinderung hochgeladen.
Der Kläger warf der Beklagten vor, die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten Schwerbehinderter Menschen verletzt zu haben, obwohl sie die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers gekannt habe. Die Beklagte trug hingegen vor, dass sie die unter „Cover Letter“ hochgeladenen Unterlagen standardmäßig nicht in der ersten Sichtung der Unterlagen einsehe.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu verurteilen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung in Bezug auf die Bewerbung aus dem August 2025 damit, dass keine Diskriminierung des Klägers erfolgt sei. Denn der Beklagten sei die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nicht bekannt gewesen. Auch habe der Kläger die Beklagte nicht rechtzeitig so über seine Schwerbehinderteneigenschaft informiert, dass die Beklagte diese haben kennen müssen. Dies ginge zu Lasten des Klägers. Dabei hätte es ausgereicht, wenn der Kläger die Information gut erkennbar im Lebenslauf oder im Anschreiben platziert hätte. In der gegenständlichen Konstellation sei es jedoch nicht zu erwarten gewesen, dass die Beklagte die Anlage, welche im Feld „Cover Letter“ hochgeladen worden war, in jedem Fall zur Kenntnis nimmt. Denn der Kläger hatte sein Anschreiben bereits dem Lebenslauf vorangestellt.
Das Arbeitsgericht Mannheim stellt in dieser Entscheidung klar, dass eine Diskriminierung von schwerbehinderten Bewerbern nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen. Ohne Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis kann der Arbeitgeber nicht die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Bewerber verletzen. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber nicht jede Anlage zum Bewerbungsschreiben nach Hinweisen auf eine etwaige Schwerbehinderung durchsuchen müssen. Vielmehr trifft den schwerbehinderten Bewerber eine Obliegenheit (jedoch keine Verpflichtung), deutlich erkennbar auf seine Schwerbehinderung hinzuweisen.
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