Fachartikel
6. September 2023
Dr. Stephan Dittl
Sabrina Arndt
Beeinträchtigt eine auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung nach einem Kunstgemälde über die sog. Lost Art-Datenbank im Internet den aktuellen Rechtsinhaber in seinem Eigentumsrecht und ist daher zu löschen? Mit dieser Frage hatte sich der BGH (Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 112/22) in jüngster Vergangenheit zu befassen.
Dem Urteil des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Beim Kläger handelt es sich um einen Kunstsammler, der im Jahr 1999 im Rahmen einer Auktion in London das Gemälde „Kalabrische Küste“ des Malers Andreas Achenbach erwarb. Es handelte sich hierbei um das folgende Kunstwerk:
Das Gemälde hatte eine bewegte Vergangenheit: Es befand sich in der Zeit von 1931 bis 1937 im Besitz der Galerie Stern in Düsseldorf, die damals von dem jüdischen Kunsthändler Dr. Max Stern geführt wurde. Im März 1937 verkaufte Dr. Stern das Gemälde an eine Privatperson in Essen, bevor die Nationalsozialsten ihn wenige Monate später schließlich dazu zwangen, seine Galerie aufzugeben. Dr. Stern floh vor der nationalsozialistischen Verfolgung nach Kanada. Nach seinem Tod wurde sein Nachlass von einem kanadischen Trust verwaltet, dessen Treuhänder die Beklagten sind.
Im Juni 2016 veranlassten die Beklagten eine Suchmeldung für das Gemälde auf der Internetseite der Lost-Datenbank (www.lostart.de). Auf dieser Seite werden Such- und Fundmeldungen zu Kulturgütern veröffentlicht, die jüdischen Eigentümern infolge des Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogen wurden oder für die ein Verlust nicht ausgeschlossen werden kann. Ziel der Datenbank ist es, den Kontakt zwischen früheren Eigentümern bzw. deren Erben mit den heutigen Besitzern herzustellen, um gemeinsam eine gerechte und faire Lösung über den Verbleib des abhandengekommenen Kulturgutes zu finden.
Im Rahmen einer Ausstellung des Gemäldes erlangte der Kläger über die Suchmeldung der Beklagten Kenntnis. Zudem erfuhr er, dass auch Interpol nach dem Gemälde fahndete, da es in Kanada als gestohlen gemeldet wurde. Der Kläger sah sich durch den Datenbank-Eintrag und die Fahndung durch Interpol in seinem Eigentum an dem Gemälde verletzt und forderte die Beklagten daher auf, es zu unterlassen, sich auf diese Weise des Eigentums an dem Gemälde zu berühmen. Hilfsweise begehrte der Kläger, die Löschung der Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank zu beantragen.
Der BGH verneinte die geltend gemachten Ansprüche des Klägers, da eine Eigentumsbeeinträchtigung weder durch den Datenbank-Eintrag noch durch die Interpol-Fahndung festgestellt werden konnte.
Der BGH bestätigte zunächst, dass durch den Eintrag des Gemäldes in der Lost Art-Datenbank sowie auch durch die Fahndungseintragung bei Interpol lediglich an die Eigentümerstellung des früheren Rechteinhabers angeknüpft werde. Dies könne nicht als Anmaßung einer Eigentümerstellung und damit nicht als nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu unterlassende Beeinträchtigung des Eigentums beanstandet werden.
Dem Kläger stehe aus diesem Grunde auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Löschung der Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu, da die der Suchmeldung zugrundeliegenden wahren Tatsachen nur das Vermögen, nicht aber das Eigentum des Klägers beeinträchtigen und daher auch kein Anspruch auf Löschung der Suchmeldung besteht:
Das Urteil des BGH wendet sich gegen einen ausufernden Eigentumsschutz, der jenseits des Sachbezugs auch wirtschaftliche Vermögensinteressen sowie eine geschmälerte Gewinnerwartung bei Verkauf umfasst. Damit grenzt der BGH dogmatisch sauber zwischen dem sachbezogenen Eigentum und den darüberhinausgehenden und von externen Faktoren abhängigen wirtschaftlichen Interessen an der Verwertung des Eigentums ab. Der BGH stellte dies jedenfalls für wahre Tatsachenbehauptungen fest, die in Bezug auf die Sache verbreitet werden und geeignet sind, deren Wert zu schmälern.
Erfreulicherweise ist es daher weiterhin möglich, Sucheinträge nach jüdischer Raubkunst in der Lost Art-Datenbank zu platzieren, ohne auf Unterlassung oder gar Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Angaben wahrheitsgemäß sind. Gleiches dürfte für den Fall gelten, dass die Angaben dem aktuellen Kenntnisstand des Suchenden entsprechen.
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