Rechtsanwalt und Partner
Prof. Dr. Tobias Lenz ist seit 1993 als Rechtsanwalt in unserem Büro in Köln tätig. Er berät Mandantinnen und Mandanten im Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht und im Versicherungsrecht (nahezu alle Versicherungssparten) auf nationaler und internationaler Ebene. Weitere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der Vorstands- und Geschäftsführerhaftung, vor allem bei Compliance-Themenkomplexen, mit den typischen D&O-versicherungsrechtlichen Fragestelllungen und rund um die stetig wachsenden Cyberrisiken (Cyberversicherungen). Zudem verfügt er über langjährige Erfahrung im Handels- und Gesellschaftsrecht, vor allem bei der präventiven Beratung und der Prozessführung; er übernimmt regelmäßig spezielle Schiedsrichtertätigkeiten. Zudem hält er Beirats- und Aufsichtsratsmandate.Daneben ist er Dozent an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im Rahmen des Zertifizierungslehrgangs „Financial Lines“ der Deutschen Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht e.V. und Professor für nationales und internationales Wirtschaftsrecht an der Rheinischen Hochschule Köln und Direktor des Instituts für Haftungs- und Versicherungsrecht a.D.; außerdem ist er Ausbilder für Fachanwälte für Versicherungsrecht bei der Deutschen Anwaltsakademie in Berlin.
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Fachartikel
9. Juli 2025
Gerichtsstandsklauseln: Neue Zuständigkeitsverteilungen bei den Gerichten in Nordrhein-Westfalen
Durch die (zweite) Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 03.06.2025 (GV. NRW 2025 Nr. 27 vom 17.06.2025, S. 507 ff.) wurden zum 01.07.2025 die landesweiten Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte Hamm und Köln erweitert. Gleichzeitig wird beim Landgericht Aachen ein neuer gerichtlicher Schwerpunkt eingerichtet. Zu den wesentlichen Eckpunkten Die Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung sieht landesweite Zuständigkeitskonzentrationen bei den Gerichten vor: Praxishinweise ...
Lesezeit: 3 min
Produkthaftungsrecht
Neuigkeit
1. Juli 2025
D&O-Versicherung: Die Verletzung insolvenzrechtlicher Kardinalpflichten als Risikoausschluss?
In der Praxis der Geschäftsführerhaftung gehört die verspätete Stellung des Insolvenzantrags mit zu den häufigsten Haftungsfällen. Führt ein Geschäftsführer das Unternehmen trotz bereits eingetretener Insolvenzreife weiter, droht ihm nicht nur eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung. Er kann nach § 15b Abs. 4 InsO (Masseerhaltungsgebot nach Insolvenzreife; ehemals § 64 Abs. 1 GmbHG) auch persönlich für Zahlungen haftbar gemacht werden, die...
Lesezeit: 6 min
Versicherungsrecht
24. Juni 2025
D&O-Versicherung: Spontane Anzeigepflicht – Kein D&O-Versicherungsschutz für Strohmann-Geschäftsführer
Der D&O-Versicherer einer GmbH kann deren versicherten (bloß) formellen Geschäftsführer den Einwand der arglistigen Täuschung entgegenhalten, wenn dieser bei Antragsstellung nicht offenlegt, dass er zur tatsächlichen Erfüllung der Geschäftsführerpflichten weder bereit noch imstande ist. Verschweigt er, dass stattdessen ein faktischer Geschäftsführer die Geschäfte führt, dessen Eintragung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage kommt,...
Lesezeit: 5 min
26.
Extern
Wuppertal
März 2026
9 - 16:30 Uhr
Produkthaftung und Produktsicherheit 03/26
22.
Online
Januar 2025
Die neue EU-Produktsicherheits-Verordnung und die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie
6.-7.
Mai 2026
9:15 - 16:45 Uhr
Einkaufsrecht für Praktiker 05/26
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