Donnerstag, 27. Februar 2025
Hamburg
13:30 – 19:30 Uhr
Seit Jahren wird die Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft diskutiert. Eine Umsetzung der Reformbemühungen wurde aufgrund von Vorabentscheidungsverfahren, in denen der EuGH einige Grundsatzfragen zur Mehrwertsteuergruppe/Organschaft klären sollte, verschoben. Auch für den kommunalen Bereich sind diese Entwicklungen interessant. So hatte der VKU angeregt, das Instrument der Mehrwertsteuergruppe z.B. für Leistungsbeziehungen zwischen Kommunen und ihren Anstalten des öffentlichen Rechts/Kommunalunternehmen zu nutzen, um zu verhindern, dass in diesen Fällen Leistungen zwischen diesen Körperschaften im Rahmen des § 2b UStG steuerpflichtig werden. Nachdem der EuGH die übrigen Fragen bereits 2022 geklärt hatte, hat der EuGH mit Urteil vom 11.07.2024 (C-184/23) die Frage geklärt, dass Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Daher konnte der V. Senat des BFH nunmehr in seinem Verfahren entscheiden (Urteil vom 29.08.2024 – V R 14/24).
Der steuerliche Querverbund ist für Kommunen und Stadtwerke ein wichtiges Instrument, um dauerdefizitäre Tätigkeiten der kommunalen Daseinsvorsorge zu finanzieren. Dabei werden die Verluste aus defizitärer Tätigkeit mit Versorgungsgewinnen desselben Unternehmens verrechnet. Dies mindert im Ergebnis die Ertragsteuerbelastung des kommunalen „Konzerns“. Der Bäderbetrieb sowie der öffentliche Personennahverkehr sind die zwei wichtigsten Anwendungsfälle in der Praxis. Wegweisende BFH-Urteile gab es im Jahr 2024 (14.03.2024 – V R 51/20 „Spartentrennung“ und 29.08.2024 – V R 43/21 „Kettenzusammenfassung“), die erhebliche Auswirkungen auf den steuerlichen Querverbund haben. Dies gilt es steuerrechtlich zu bewerten.
Steuerrisiken sind auch bei kommunalen Unternehmen und der öffentlichen Hand anzutreffen. Häufig wird in der Praxis versucht, diese Risiken mit Hilfe von verbindlichen Auskünften einzudämmen. Doch nicht immer gelingt die verbindliche Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt, weil z.B. lediglich eine Sachverhaltsfrage zu klären oder der Sachverhalt schon verwirklicht ist. Abhilfe könnte hier die Steuerrisikoversicherung schaffen, da sie finanzielle Schäden durch die Realisation steuerlicher Risiken absichert.
Die Veranstaltung findet am 27. Februar 2025 von 13:30 – 19:30 Uhr in den Räumen unserer Hamburger Kanzlei statt und wird geleitet von unserem Partner Marc Tepfer LL.M..
Näheres zum Programm hier:
Hamburger Gespräche Einladung 27.02.2025
Wir bitten um Anmeldung bis zum 19. Februar 2025 an anja.hesselmann@fgvw.de und freuen uns auf interessante Vorträge und den persönlichen Austausch mit Ihnen!
27. Februar 2025
, 13:30 - 19:30 Uhr
Neuer Wall 80, 20354 Hamburg
Marc Tepfer, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
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