Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist für Unternehmen zu einem zentralen rechtlichen und organisatorischen Dauerbrenner geworden. Digitale Geschäftsmodelle, internationale Datenflüsse und stetig wachsende regulatorische Anforderungen stellen interne datenschutzrechtliche Prozesse vor laufende Herausforderungen. Verstöße können erhebliche Bußgelder, Reputationsschäden und operative Risiken nach sich ziehen. Wir unterstützen Unternehmen dabei, datenschutzrechtliche Anforderungen sicher umzusetzen und den Umgang mit Daten rechtssicher in ihre Geschäftsabläufe zu integrieren.
FGvW berät umfassend im Datenschutzrecht. Wir begleiten unsere Mandanten bei der Analyse bestehender Datenverarbeitungsprozesse, der Entwicklung belastbarer Datenschutzstrukturen sowie bei der rechtlichen Bewertung neuer digitaler Geschäftsmodelle. Unser Beratungsansatz verbindet juristische Präzision mit einem klaren Verständnis für technische Abläufe in der unternehmerischen Praxis.
Wir verstehen Datenschutzrecht als integralen Bestandteil moderner Unternehmensorganisation. Unsere Berater arbeiten eng mit angrenzenden Praxisgruppen zusammen, insbesondere aus den Bereichen IT-Recht, Arbeitsrecht und Compliance. So helfen wir Unternehmen beim Aufbau und der Fortentwicklung rechtssicherer Strukturen, die regulatorische Anforderungen erfüllen und zugleich praktikabel im Unternehmensalltag umgesetzt werden können.
Datenschutz verlangt klare Strukturen, verlässliche Prozesse und eine präzise rechtliche Einordnung technischer Entwicklungen. Wir unterstützen Sie dabei, datenschutzrechtliche Risiken zu minimieren, Handlungsspielräume zu sichern und den verantwortungsvollen Umgang mit Daten rechtssicher und nachhaltig zu gestalten.
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Fachartikel
27. Februar 2024
Gesellschafts- und Datenschutzrecht: Anspruch auf Informationen über Mitgesellschafter
Der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft hat einen Anspruch auf Auskunft über die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter. Seine Geltendmachung stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar, auch wenn sie u.a. dem Ziel dient, den Mitgesellschaftern Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten. Dem Anspruch stehen auch keine Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entgegen. Das...
Lesezeit: 3 min
Gesellschaftsrecht
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