Das Krankenhausreformanpassungsgesetz

Portrait von Christina Schroeter, FGvW Standort Köln

Dr. Christina Schröter, LL.M. (Aberdeen)

Vanessa Günther

Der Bundestag hat am 06.03.2026 das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) beschlossen. Mit dem KHAG soll die in der 20. Legislaturperiode verabschiedete Krankenhausreform laut der Bundesgesundheitsministerium Nina Warken „alltagstauglicher gemacht werden“. Der Gesetzentwurf musste sich jedoch in der Schlussberatung weiterhin einiger Kritik der Oppositionsfraktionen aussetzen. So wird sogar von einer „Rückabwicklung der Reform“ gesprochen.

Rückblick

Das von Herrn Lauterbach eingebrachte Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 05.12.2024 sieht umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und der Vergütungsstrukturen vor. So ist ein Kernpunkt des Gesetzes die eingeführte sogenannten Vorhaltevergütung, bei der Krankenhäuser bereits für das Vorhalten bestimmter Leistungen eine Vergütung erhalten. Das Gesetz hat ferner zum Ziel, die Ambulantisierung vieler Leistungen zu fördern, indem diese Leistungen mittels Hybrid-DRGs abgerechnet werden und somit im Abrechnungssystem der stationären Leistungen verbleiben (vgl. § 115f SGB V). Dazu wurde auch die Möglichkeit für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen geschaffen, die in bestimmten Bereichen sowohl ambulant als auch stationär tätig werden können. Ein weiterer Regelungsbereich, der vom KHVVG umfasst ist, sind die Qualitätsanforderungen an Krankenhäuser. Davon umfasst ist die Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in Leistungsgruppen.

Die wichtigsten Anpassungen

Mit dem KHAG soll die praktische Umsetzung des KHVVG nun erleichtert werden. Die Überarbeitung der Reform hat zum Ziel, die qualitative und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung zu sichern und fortzuentwickeln sowie Qualität und Effizienz in der Versorgung zu wahren.

Für die Krankenhausversorgung auf dem Land sollen erweiterte Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten geschaffen werden. Die Länder sollen mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zuweisung von Leistungsgruppen erhalten. Versorgungsverträge sollen auch dann ausnahmsweise abgeschlossen werden können, wenn dies der Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung dient bzw. erforderlich ist.

Hinsichtlich des Krankenhaustransformationsfonds, den Bund und Länder je hälftig zusammen mit insgesamt 50 Milliarden Euro finanzieren sollten, ist geplant, den vorgesehen Beitrag des Bundes in Höhe von 2,5 Milliarden Euro pro Jahr von 2026 bis 2035 aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität und nicht aus Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds zu finanzieren. Der Bund erhöht zudem den jährlichen Betrag für die Jahre 2026 bis 2029 um je eine weitere Milliarde Euro. Um die Länder zu entlasten, stellt der Bund damit insgesamt einen Betrag in Höhe von insgesamt 29 Milliarden zur Verfügung. Es profitierten laut der Bundesgesundheitsministerin nur die Krankenhäuser, die ihre Strukturen auch wirklich anpassten.

Ferner sollen nur 61 der bisher 65 Leistungsgruppen verbleiben und erfolgt eine Anpassung der Qualitätskriterien. Eine weitere beabsichtigte Änderung ist es, dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Möglichkeit einzuräumen, die gesetzlich vorgegebenen Fallzahlgrenzen für onkochirurgische Leistungen niedriger festzulegen, um auch Krankenhausstandorten, die diese Leistungen nur in geringem Umfang erbringen, eine Abrechnung zu ermöglichen.

Die mit dem KHVVG eingeführte Vorhaltevergütung wird um ein Jahr aufgeschoben. Die Jahre 2026 und 2027 sind in dieser Hinsicht als budgetneutral anzusehen. Damit soll die geplante Konvergenzphase (schrittweiser Übergang) 2028 und 2029 stattfinden und ab 2030 die volle Finanzwirksamkeit für die Vorhaltevergütung eintreten.

Fazit

Anhand der geplanten maßgeblichen Änderungen ist zu erkennen, dass die verabschiedete Krankenhausreform der Ampelregierung nicht in ihren Grundsätzen gekippt werden soll. Es erfolgen Anpassungen und Flexibilisierungen, um im Einzelfall passende Entscheidungen treffen zu können. Die finanziellen Maßnahmen werden aufgeschoben, um das System der Vorhaltevergütung langsam in das bisher bestehende rein leistungsabhängige System einzuführen.

Ausblick

Die Kritik der Oppositionsfraktionen in der Aussprache im Bundestag am 06.03.2026 blieb deutlich. So hält die Opposition die stationäre Versorgung weiterhin für nicht effizient sowie nicht am Bedarf, sondern zu sehr an ökonomischen Gesichtspunkten orientiert. Letztlich bleibt abzuwarten, wie sich das System der Vorhaltevergütung und die Einteilung der Krankenhäuser in die nun etwas reduzierten Leistungsgruppen gestalten wird. Erst die nächsten Jahre und die schrittweise Einführung wird zeigen, ob mit den beabsichtigten Spezialisierungen in der stationären Versorgung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung gedient ist oder sie Krankenhäuser in weitere finanzielle Engpässe treiben wird.

Die letzte Hürde hat das Gesetz Ende März im Bundesrat zu nehmen, bevor es dann in Kürze in Kraft treten wird.

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