Fachartikel
28. August 2025
Dr. Albert Schröder
Dr. Julia Schällig
Nach § 17 Abs. 2 UmwG ist der Anmeldung eines Umwandlungsvorgangs zum Handelsregister die sog. Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beizufügen. Diese ist auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufzustellen. Unklar war bislang, ob die Bilanz bei Anmeldung bereits erstellt und festgestellt sein muss.In jüngster Vergangenheit hatten sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) und das Kammergericht (Oberlandesgericht in Berlin) dahingehend geäußert, dass eine Nachreichung der Schlussbilanz zumindest dann nicht möglich ist, wenn sie bei Anmeldung noch gar nicht existierte. Nach anderen Entscheidungen konnte auch eine bei Anmeldung existierende Bilanz nicht mehr nachgereicht werden. Wir hatten hier darüber berichtet. Der BGH hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren über die zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf zu urteilen (BGH II ZB 1/24 vom 18.03.2025).
Folgender Sachverhalt lag dem Beschluss des BGH zugrunde (verkürzt): Eine GmbH hat am 30.08.2023 beantragt, ihre Verschmelzung zum Stichtag 31.12.2022 auf ihren Alleingesellschafter in das Handelsregister einzutragen. Der Anmeldung beigefügt war eine auf den 31.08.2022 aufgestellte und am 24.03.2023 festgestellte Bilanz der GmbH. Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne, weil hinsichtlich der Bilanz die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 UmwG nicht eingehalten sei und eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat gesetzt. Nach deren fruchtlosem Ablauf hat das Registergericht die Eintragung endgültig abgelehnt.
Der BGH hat den obergerichtlichen Rechtsauffassungen widersprochen und klargestellt: Die der Anmeldung beizufügende Schlussbilanz kann auch nachgereicht werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war. Das Nachreichen der Schlussbilanz ist zeitnah, wenn es innerhalb einer durch das Registergericht gesetzten angemessenen Frist erfolgt. Die vom Registergericht bestimmte Monatsfrist hatte die GmbH versäumt. Deshalb blieb die Ablehnung der Eintragung im Ergebnis bestehen.
Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass es rechtsstaatlich mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten sei, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, behebbare Fehler und Mängel der Anmeldung binnen einer angemessenen Frist zu beheben.
Die Entscheidung des BGH schafft nach jahrzehntelanger Unsicherheit Klarheit: Behebbare Mängel – wie das Fehlen der Schlussbilanz – können nachträglich korrigiert werden. Maßgeblich ist allein die vom Registergericht hierzu gesetzte Frist. In der Praxis empfiehlt sich daher eine enge Abstimmung mit dem Registergericht, um Verzögerungen oder Ablehnungen der Eintragung zu vermeiden.
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