Fachartikel
30. Januar 2024
Dr. Sven Ufe Tjarks
Dr. Stephan Fischer
Die GmbH-Gesellschafterliste ist eine Wissenserklärung und deren Einreichung beim zuständigen Handelsregister stellt eine nicht vertretbare Handlung dar. Dies war Gegenstand eines Beschlusses des OLG Brandenburg.
Dem Beschluss des OLG Brandenburg („OLG“) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH wurde verurteilt, eine aktuelle Gesellschafterliste, die den Gläubiger als Gesellschafter ausweist, beim zuständigen Registergericht einzureichen. Der Gläubiger der GmbH beantragte, ihn zu ermächtigen, die von der GmbH geschuldete Handlung (Einreichung der aktuellen Gesellschafterliste beim Registergericht) selbst vorzunehmen. Das Landgericht Potsdam wies diesen Antrag zurück.
Die vom Gläubiger gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach dem Beschluss des OLG kann die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste gem. § 888 ZPO nur als nicht vertretbare Handlung vollstreckt werden. Die Einreichung der Gesellschafterliste sei, so das OLG, eine Handlung, die von einem Dritten (hier: dem Gläubiger) nicht vorgenommen werden kann. Vielmehr handele es sich um eine persönlich zu erfüllende Pflicht des oder der Geschäftsführer der GmbH oder des befassten Notars. Zur Begründung verweist das OLG insbesondere auf seinen eigenen Beschluss vom 23.02.2022 – Az.: 7 W 21/22. Zudem führt das OLG an, dass sich auch unter Zugrundelegung der jüngeren (höchstrichterlichen) Rechtsprechung sowie der Entwicklung der Literaturmeinungen kein anderes Ergebnis ergebe.
Das OLG ordnete schon im Beschluss vom 23.02.2022 die Gesellschafterliste als Wissenserklärung ein, die lediglich einen formalisierten Bericht über eine erfolgte Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder deren Beteiligung an der Gesellschaft enthalte. Eine solche Wissenserklärung – anders als eine rechtliche Willenserklärung – könne nur eine unvertretbare Handlung sein.
Daher gilt: Die GmbH-Gesellschafterliste als Wissenserklärung kann ausschließlich vom GmbH-Geschäftsführer oder in bestimmten Fällen vom befassten Notar höchstpersönlich zum Handelsregister eingereicht werden. Prozessual hat dies zur Folge, dass ein entsprechender Anspruch nur durch Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft gem. § 888 ZPO gegen den zur Einreichung Verpflichteten durchgesetzt werden und der Gläubiger die Einreichung nicht selbst ersatzweise vornehmen kann.
In der Praxis kann dies für einen zu Unrecht nicht in der hinterlegten Gesellschafterliste aufgeführten Gesellschafter problematisch werden. Denn selbst wenn die materielle von der formellen Rechtslage abweicht, gelten nur die in der Gesellschafterliste gelisteten natürlichen oder juristischen Personen gegenüber der GmbH als Gesellschafter. Dies ist von zentraler Bedeutung für die Ausübung der Gesellschafterrechte, wie z.B. das Stimm- oder Rederecht. Umso wichtiger ist es für den einzelnen GmbH-Gesellschafter, jederzeit auf die Aktualität der Gesellschafterliste zu achten und im Falle von Abweichungen eine entsprechende Anspruchsdurchsetzung unverzüglich und mit den richtigen prozessualen Mitteln voranzutreiben.
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