Fachartikel
24. Juli 2025
Dr. Hendrik Thies
Dr. Ron Fahlteich
Ein wirksamer Gesellschafterbeschlusses setzt voraus, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung geladen worden sind. Fehlt ein Gesellschafter in der Versammlung (keine Vollversammlung), muss dessen ordnungsgemäße Ladung nachgewiesen werden. Die bloße Erklärung im Gesellschafterbeschluss, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden seien, genügt nicht. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin.
Der Entscheidung des KG Berlin lag der folgende Sachverhalt zugrunde: In Folge des Tods der Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) rief einer der insgesamt zwei Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung ein. Zu der Versammlung erschien nur er selbst, die Mitgesellschafterin nicht. In dem Beschluss stellte der erschienene Gesellschafter die ordnungsgemäße Einberufung fest und bestellte zwei neue Geschäftsführer. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass die ordnungsgemäße Ladung der zweiten nichtanwesenden Gesellschafterin nachzuweisen sei.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Denn für die Eintragung eines neuen Geschäftsführers bedarf es eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses. Sofern keine Vollversammlung gegeben ist, d. h. alle Gesellschafter anwesend sind, müssen alle Gesellschafter zumindest ordnungsgemäß geladen worden sein. Nach Ansicht des KG fehlte es an einer solchen ordnungsgemäßen Ladung. Ohne diese ist der Beschluss nichtig. Nach Ansicht des Gerichts genüge die bloße Angabe im Beschluss, dass die nicht erschienene Mitgesellschafterin ordnungsgemäß geladen worden seien, nicht. Vielmehr sei ein ausreichender Ladungsnachweis erforderlich.
Jede GmbH hat zwei notwendige Organe: die Gesellschafterversammlung und einen oder mehrere Geschäftsführer. Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte und er vertritt die Gesellschaft nach außen. Als das grundlegende Willensbildungsorgan der GmbH, werden in der Gesellschafterversammlung die Beschlüsse durch die Gesellschafter gefasst. Die Gesellschafterversammlung ist das primäre Medium für die Gesellschafter, um ihre gesellschaftsrechtlichen Rechte auszuüben, insbesondere das Teilnahmerecht, das Stimmrecht, das Rederecht und das Auskunfts-/Fragerecht. Hiermit korrespondiert das Beschlussmängelrecht bei Verletzung ihrer Rechte.
Bei der Beschlussfassung ist es wichtig, die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Außerhalb von Vollversammlungen können leicht Fehler unterlaufen, die es wegen des strikten Rechtsfolgenregimes zu vermeiden gilt.
Auch die Durchführung einer Gesellschafterversammlung wirft Problemfelder auf, die zur Unwirksamkeit von Beschlüssen führen können. Insbesondere die Verletzung der Teilnahme-, Rede- oder Stimmrechte gilt es zu vermeiden.
In der Praxis ergeben sich im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen eine Vielzahl von Fehlerquellen. Diese führen schlimmstenfalls dazu, dass Gesellschafterbeschlüsse nichtig oder anfechtbar sind. Gesellschafterversammlungen sollten daher mit größter Sorgfalt vorbereitet und durchgeführt werden. Optimierte Satzungsgestaltungen sind hierbei ein erster Ansatz.
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