Fachartikel
4. Dezember 2025
Dr. Stefan Lammel
Robert-Dylan Graßhoff
Das Landgericht München I hat die ehemaligen Vorstände der Wirecard AG zur Zahlung von 140 Millionen Euro Schadensersatz an den Insolvenzverwalter verurteilt. Kern des Urteils war die pflichtwidrige Vergabe eines unbesicherten Großkredits, die das Vermögen der Gesellschaft erheblich gefährdet hatte.
Im Jahr 2018 gewährte die Wirecard AG ein Darlehen in Höhe von 100 Millionen Euro. Bereits zum Zeitpunkt der Kreditvergabe befand sich die Darlehensnehmerin in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Kreditvergabe erfolgte ohne jegliche Sicherheiten und ohne angemessene Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Kreditnehmers. Der Insolvenzverwalter klagte gegen die ehemaligen Vorstände der Wirecard AG auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen.
Nach Ansicht des LG München I verstießen die ehemaligen Vorstandsmitglieder mit Gewährung des Darlehens gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Bereits in der Gewährung eines Darlehens ohne Vereinbarung von Sicherheiten erkannte das Gericht einen objektiver Sorgfaltspflichtverstoß. Auch nicht unmittelbar für die Darlehensvergabe verantwortliche Vorstandsmitglieder wurden in die Haftung genommen, da sie trotz erkennbarer Hinweise auf Missstände keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hatten. Ebenso nahm das Gericht ein pflichtwidriges Verhalten eines ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds an, verneinte eine Haftung mangels Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden gleichwohl. Der Insolvenzverwalter erhielt – zumindest erstinstanzlich – Schadensersatz in Millionenhöhe zugesprochen. Die Berufung gegen das Urteil ist noch beim Oberlandesgericht anhängig (Az. 23 U 3359/24 e).
Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften, namentlich der Geschäftsführer in der GmbH und der Vorstand in der Aktiengesellschaft, müssen ihre Geschäftsführungsmaßnahmen – so sehen es die jeweiligen Haftungsnormen im GmbHG und im AktG vor – an der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters messen lassen. Der Gesetzgeber hat die Ausdifferenzierung des Haftungsmaßstabs bewusst offengelassen und die Konkretisierung der Geschäftsleiterpflichten der Rechtsprechung überlassen. Grob zusammengefasst heißt das:
Ein durch die Geschäftsführungsmaßnahme geschädigter Gläubiger muss sich in erster Linie an die Gesellschaft halten. Meist folgt hieraus auch erst der Schaden für die Gesellschaft, den sie nun – im Falle eines objektiv pflichtwidrigen und zumindest fahrlässigen Verhaltens des Geschäftsleiters – im Regressweg gegen einen oder mehrere Geschäftsleiter geltend machen kann.
5.
Juni 2024
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30.
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Januar 2025
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3. Rheinländischer Pflegestammtisch
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17.
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Juli 2025
10 - 15 Uhr
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