Fachartikel
5. Dezember 2023
Dr. Sven Ufe Tjarks
Dr. Stephan Fischer
Soll ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt werden, genügt nicht die bloße Behauptung, dass eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH noch Vermögenswerte besitze. Dies war Gegenstand eines Beschlusses des OLG Düsseldorf.
Eine GmbH („Gesellschaft“) vermittelte bis zu ihrer Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit Darlehen. Noch vor ihrer Löschung erging in einem Rechtsstreit ein Urteil, nach dem der Gesellschaft eine Zahlungsforderung gegen einen Schuldner zustand („Titulierte Forderung“).
Unter Verweis auf die Titulierte Forderung beantragte eine Beteiligte beim Amtsgericht daraufhin die Bestellung eines Nachtragsliquidators der gelöschten Gesellschaft. Das Amtsgericht folgte dem Antrag. Dagegen legte eine andere Beteiligte Beschwerde ein und verwies in diesem Zusammenhang auf eine vor der Löschung der Gesellschaft geschlossene Vereinbarung mit Abtretung, nach der die Titulierte Forderung nicht mehr der Gesellschaft, sondern ihr selbst zustehe.
Das OLG Düsseldorf („OLG“) gab der Beschwerde statt und führte aus, dass Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators gem. § 66 Abs. 5 GmbHG sei, dass im Zeitpunkt der Eintragung der Löschung der Gesellschaft in das Handelsregister noch Vermögen in dem einer Löschung entgegenstehenden Umfang vorhanden war. Eine Forderung stelle ein solches Aktivvermögen nur dar, wenn sie rechtlichen Bestand habe und werthaltig sei. Im Fall von bestrittenen oder sonst unsicheren Forderungen sei dies nur dann der Fall, wenn die Gesellschaft beabsichtige, sie ernsthaft zu verfolgen und diese Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos sei. Will ein Beteiligter die Bestellung eines Liquidators erreichen, genüge deshalb nicht die bloße Behauptung, die Gesellschaft besitze noch Vermögenswerte. Vielmehr müsse der Beteiligte substantiiert und nachvollziehbar darlegen, dass noch konkretes verteilbares Vermögen der gelöschten Gesellschaft vorhanden ist. Wenn – wie hier – die relevanten Vermögenswerte der Gesellschaft vor deren Löschung im Handelsregister an einen Dritten übertragen worden seien, müsse der Beteiligte daher stichhaltige Einwände gegen die Wirksamkeit der Rechtsübertragung vortragen. Daran fehlte es jedoch im vorliegenden Fall.
Wenn ein Nachtragsliquidator auf Antrag vom zuständigen Gericht bestellt wird, entspricht dessen Rechtsposition derjenigen eines von der Gesellschaft gem. § 66 Abs. 1 GmbHG bestellten Liquidators. Dieser hat das noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft zu Geld zu machen und anschließend unter den Gesellschaftern zu verteilen. Entsprechend können (einzelne) Gesellschafter ein Interesse daran haben, dass eine Nachtragsliquidation durchgeführt wird.
Der Beschluss des OLG zeigt aber, dass bei einem Antrag auf die Bestellung eines Nachtragsliquidators hohe Anforderungen an den Sachvortrag zu stellen sind. Die pauschale Behauptung, es sei noch Vermögen vorhanden, genügt nicht. Ob noch verteilungsfähiges Vermögen vorliegt, unterliegt immer einer Einzelfallentscheidung.
Verwertbares Vermögen liegt beispielsweise nicht vor, wenn lediglich wertlose Aktiva oder Forderungen, wegen der nicht mehr vollstreckt werden kann, vorhanden sind. Liegen andererseits jedoch Anhaltspunkte für verwertbares Vermögen vor, bleibt die Gesellschaft trotz ihrer Löschung und unabhängig von der Bestellung eines Nachtragsliquidators parteifähig. Dies ist bereits höchstrichterlich entschieden worden.
Es bedarf daher immer einer sorgfältigen Ermittlung der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände, ehe ein Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators gestellt wird.
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