Fachartikel
21. Oktober 2025
Dr. Hendrik Thies
Dr. Ron Fahlteich
Gegenüber der Gesellschaft gelten diejenigen Personen als Gesellschafter, die in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste benannt sind. Diese Legitimationswirkung der Gesellschafterliste findet ihre Grenze dann, wenn eine neue Gesellschafterliste entgegen einer einstweiligen Verfügung oder eines Prozessvergleichs eingereicht wird. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig jüngst klar.
Der Entscheidung des OLG Braunschweig lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer nicht mehr operativ tätigen Zwei-Personen-GmbH hat trotz eines geschlossen Vergleichs in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht. Der vereinbarte Vergleich schloss die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aus. Die eingereichte neue Gesellschafterliste wies den Gesellschafter-Geschäftsführer als alleinigen Gesellschafter aus.
Später beantragte die in der neuen Gesellschafterliste nicht mehr eingetragene Gesellschafterin, sie zur Notgeschäftsführerin der GmbH zu bestellen. Das Gericht wies diesen Antrag zurück, da sie keine eingetragene Gesellschafterin sei. Hiergegen legte die Gesellschafterin Beschwerde ein.
Nach Ansicht des OLG Braunschweig war die Antragsstellerin berechtigt das Rechtsmittel einzulegen, obwohl sie in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste nicht mehr als Gesellschafterin aufgeführt war. Zwar gelten grundsätzlich im Verhältnis zur Gesellschaft nur diejenigen Personen als Gesellschafter, die in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als solche ausgewiesen sind. Nach Ansicht des OLG Braunschweig könne sich die Gesellschaft aber nicht uneingeschränkt auf diese Legitimationswirkung der Gesellschafterliste berufen. Dies etwa dann nicht, wenn eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht worden ist, obwohl dies eine einstweilige Verfügung oder – wie im hier entschiedenen Fall – ein Prozessvergleich untersagt. Nach Ansicht des OLG Braunschweig war deshalb auch die nicht mehr in der aktuellen Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafterin antragsberechtigt; im Ergebnis scheiterte ihre Beschwerde aber aus sachlichen Gründen, da die weiteren Voraussetzungen für die von ihr beantragte Notgeschäftsführerbestellung nicht vorlagen.
Das Handelsregister hat erhebliche Bedeutung für den Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Durch dieses sind wichtige Informationen über die Wirtschaftsakteure öffentlich einsehbar.
Aus diesem Grund sind von einer Gesellschaft bei der Gründung verschiedene wichtige Informationen anzumelden: (i) Name, (ii) Rechtsform, (iii) Unternehmensgegenstand, (iv) Sitz, (v) Geschäftsanschrift, (vi) Stamm-/Grundkapital, (vii) Vertretungsverhältnisse (Geschäftsführung und Prokura) und auch (viii) die Gesellschafter. Während der Dauer der Gesellschaft sind diesbezügliche Änderungen anzumelden. Unterbleiben solche Eintragungen von Änderungen, geht dies regelmäßig zu Lasten der Gesellschaft. Denn der Rechtsverkehr darf sich auf den im Handelsregister eingetragenen Inhalt verlassen.
Auch die im Handelsregister zu hinterlegende Gesellschafterliste dient der Publizität: Die Gesellschafterliste gibt Auskunft über die Personen der Gesellschafter und die Beteiligungsverhältnisse. Sie wird ins Handelsregister aufgenommen und ist erstmals als Gründerliste bei der Gründung der Gesellschaft zu erstellen. Änderungen sind unmittelbar zum Handelsregister durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bekanntzumachen. Wichtig ist dies insbesondere, da auch im Verhältnis zur Gesellschaft nur die Personen als Gesellschafter gelten, die auf der aktuell im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste als Gesellschafter benannt sind (sog. Legitimationswirkung). Durch diese Legitimationswirkung können nur die in der Gesellschafterliste Benannten die gesetzlich und satzungsmäßig aus der Gesellschafterstellung resultierenden Vermögens-, Verwaltungs- und Kontroll- sowie Minderheitenrechte ausüben.
Wegen der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste sollte stets auf eine aktuelle und richtige Gesellschafterliste Wert gelegt werden. Auch die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 07.08.2025 – 3 W 6/24 begründet nur eine sehr begrenzte Durchbrechung dieses allgemeinen Grundsatzes. Inhaltlich hat die Gesellschafterliste folgende Angaben zu enthalten:
In der Praxis kann es insbesondere bei einem umfassenden Gesellschafterbestand schnell zu nichtaktualisierten Gesellschafterlisten kommen. Wegen der grundsätzlichen Legitimationswirkung der Gesellschafterliste sollten Gesellschafterlisten mit größter Sorgfalt kontrolliert und aktualisiert werden. Neue Gesellschafterlisten sollten formal und inhaltlich richtig sein – anderenfalls besteht die Gefahr, dass (i) nicht mehr berechtigte Personen noch weiterhin Gesellschafterrechte ausüben können und (ii) eigentlich berechtigte neue Gesellschafter an der Wahrnehmung ihrer (neuerworbenen) Rechte gehindert sind.
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