Fachartikel
20. März 2024
Dr. Hendrik Thies
Dr. Ron Fahlteich
Die Beschränkung der freien Wahl des Satzungssitzes einer Personengesellschaft ist mit Wirkung ab dem 01.01.2024 entfallen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) können die Gesellschafter den Sitz vertraglich vereinbaren. Dieser vertraglich vereinbarte Sitz wird auch „Vertragssitz“ genannt. Dies bietet den Gesellschaftern eine neue Gestaltungsoption – es ist zwischen „Vertragssitz“ und „Verwaltungssitz“ zu unterscheiden.
In diesem Zusammenhang ist der folgende Beschluss des KG Berlin zur Rechtslage vor dem MoPeG zu betrachten, um die Bedeutung der neuen Option einzuordnen: Die Gesellschafter einer KG meldeten die Verlegung des Gesellschaftssitzes zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Registergericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Verlegung des tatsächlichen Sitzes der Gesellschaft nicht glaubhaft gemacht wurde. Denn ein entsprechender Fragebogen der IHK zum Ort der Geschäftsleitung und den Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung blieb unbeantwortet. Gegen die Entscheidung legte der Notar, der die Anmeldung vorgenommen hatte, Beschwerde mit der Begründung ein, dass die Gesellschaft unter der Anschrift erreichbar wäre und ein beschrifteter Briefkasten existiere.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zunächst hat das KG die vom Notar eingereichte Beschwerde in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung als Beschwerde aller Gesellschafter bewertet. Jedoch war nach Ansicht des Gerichts die Eintragung der Sitzverlegung abzulehnen. Denn der neu einzutragende Sitz war weder der Ort, von dem aus die Geschäfte der Gesellschaft geleitet werden, noch an dem sich der Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung befindet. Ein Betrieb, die Geschäftsleitung und/oder die Verwaltung ließen sich an dem neu einzutragenden Ort gerade nicht feststellen. Allein eine postalische Erreichbarkeit genüge für die Begründung des Gesellschaftssitzes nicht.
Abweichend von diesem Beschluss zur alten Rechtslage haben die Gesellschafter gemäß der neuen Rechtslage des MoPeG nunmehr die Option, den von ihnen gewünschten Ort als „Vertragssitz“ vertraglich festzulegen. Dann genügt auch eine postalische Erreichbarkeit, ohne dass dies vom Registergericht beanstandet werden kann.
Der Sitz einer Gesellschaft ist von wichtiger Bedeutung für das Unternehmen. Zum einen manifestieren die Gesellschafter damit ihren Willen zur gemeinsamen Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Zudem ist der Ort des Sitzes der Gesellschaft für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte maßgebend.
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 zu umfassenden Liberalisierungen für Personengesellschaften geführt:
Das neue Personengesellschaftsrecht ist in Kraft. Alle Gesellschafter einer Personengesellschaft sollten daher bereits geprüft haben oder jedenfalls zeitnah prüfen, ob und in welchen Bereichen sie von den Neuerungen betroffen sind. Gegebenenfalls bietet es sich an, bestehende Gesellschaftsverträge anzupassen.
5.
Juni 2024
Updates im Medizinprodukterecht
Medizinprodukterecht, Arzneimittelrecht, Gesundheitswesen
30.
Köln
Januar 2025
19 Uhr
3. Rheinländischer Pflegestammtisch
Arbeitsrecht
17.
Freiburg im Breisgau
Juli 2025
10 - 15 Uhr
14. Fakultätskarrieretag Jura in Freiburg
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.