Fachartikel
8. Februar 2023
Tina Bieniek
Robert-Dylan Graßhoff
Nicht jedes laufende Steuerverfahren steht der Beendigung der Liquidation einer GmbH entgegen. Das entschied kürzlich der BGH.
Der Entscheidung des BGH lag ein Streit um die Löschung einer liquidierten GmbH aus dem Handelsregister zugrunde.
Die Gesellschaft war ordnungsgemäß in Liquidation getreten, das Sperrjahr war bereits abgelaufen und die Gesellschaft war abgewickelt. Die Liquidatoren meldeten deswegen die Beendigung des Liquidationsverfahrens und die damit verbundene Löschung der GmbH beim Handelsregister an. Der Antrag wurde jedoch vom zuständigen Registergericht zurückgewiesen, weil das Finanzamt seine Zustimmung zur Löschung verweigerte. Nach Ansicht des Finanzamts würde die Löschung der GmbH dazu führen, dass Entscheidungen in einer anhängigen Steuersache nicht mehr zugestellt werden könnten.
Die gegen die Entscheidung des Registergerichts gerichtete Beschwerde wurde zurückgewiesen; daraufhin verfolgte die Antragstellerin ihren Löschungsantrag vor dem BGH mit der Rechtsbeschwerde weiter.
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Wie der BGH feststellte, oblagen der GmbH im vom Finanzamt angesprochenen Steuerverfahren lediglich Erklärungs- und Auskunftspflichten, welche sie zudem bereits erfüllt hatte. Bei Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug stünden Interessen Dritter der Löschung einer vermögenslosen GmbH nur dann entgegen, wenn das Interesse berechtigt sei. Das sei hier nicht der Fall: Die passive Entgegennahme von Zustellungen reiche hierfür nicht aus. Dem Interesse an einer erfolgreichen Bekanntgabe könne auch dadurch Genüge getan werden, dass die GmbH vor ihrer Löschung einen Dritten zur Entgegennahme von Entscheidungen der Finanzbehörde ermächtige.
Das geordnete Ausscheiden einer GmbH aus dem Rechtsverkehr erfolgt grundsätzlich im „formalen Dreischritt“. Es wird eingeleitet durch die Auflösung der Gesellschaft, beispielsweise durch satzungsmäßigen Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss, Urteil oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Außer in den Fällen des eröffneten Insolvenzverfahrens folgt hierauf die Liquidation, also die vermögensmäßige Abwicklung der Gesellschaft. Wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich, sämtliches Vermögen der Gesellschaft verteilt und alle Verbindlichkeiten beglichen sind, kann die Gesellschaft nach Ablauf des sog. „Sperrjahres“ schließlich aus dem Handelsregister gelöscht werden. Ab diesem Moment ist die Gesellschaft vollständig beendet. Stellt sich allerdings nach Löschung aus dem Handelsregister heraus, dass die Gesellschaft doch noch über Vermögen verfügt, kann auf Antrag eine sog. Nachtragsliquidation zur Abwicklung der entdeckten Vermögenswerte durchgeführt werden.
Grundsätzlich ist vor der Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister auch die Zustimmung des Finanzamts einzuholen. Denn laufende Steuerverfahren können sich auf das Gesellschaftsvermögen einer GmbH auswirken und daher der Löschung aus dem Handelsregister entgegenstehen (z.B. bei laufenden Rückerstattungsverfahren). Wie der Fall des BGH zeigt, hindert aber nicht jedes laufende Steuerverfahren (erst recht nicht solche, die auf das Vermögen der GmbH keine Auswirkungen haben) den Abschluss der Liquidation.
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