Neuigkeit
30. April 2025
Dr. Lukas Kalkbrenner, LL.M.
Am 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland in Kraft und verpflichtet viele Unternehmen ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Hintergrund des deutschen Gesetzes ist der European Accessibility Act (EAA) aus 2019.
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites, Apps und andere digitale Inhalte so ausgestaltet werden, dass sie von allen Personen ohne Schwierigkeiten gleichberechtigt genutzt werden können – auch von Menschen mit Behinderungen.
Barrierefreiheit im Netz ist kein neues Thema – seit vielen Jahren gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV). Öffentliche Stellen müssen ihre Websites und Apps schon lange barrierefrei ausgestalten.
Das BFSG weitet diese Anforderung nun auf deutlich mehr Akteure aus: Betroffen von den Regelungen des BFSG sind neben Anbietern von bestimmten Produkten und Dienstleistungen auch Anbieter von sog. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, soweit sich diese an Verbraucher richten. Gemeint sind damit Dienstleistungen, die über Websites oder Apps angeboten werden und „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.“ Diese Dienstleistungen – also mitunter jeder klassische Webshop oder jede Website mit Online-Buchungen – müssen nach § 3 Abs. 1 BFSG ab Juni 2025 barrierefrei sein.
Ausgenommen von der Pflicht, die Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zur Verfügung zu stellen, sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme unter 2 Mio. Euro.
Die Nichteinhaltung des BFSG kann Marktüberwachungsmaßnahmen und Bußgelder nach sich ziehen. Insoweit ist es für Anbieter von digitalen Leistungen unerlässlich zu klären, ob sie in den Anwendungsbereich des BFSG fallen und welche neuen Pflichten sie treffen.
Unternehmen müssen ihre Websites, Apps, Zahlungssysteme und andere digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten. Was dies konkret in der Praxis bedeutet, ergibt sich aus der Rechtsverordnung zum BFSG (BFSGV). Weder BFSG noch BFSGV regeln, wie genau die Barrierefreiheit umgesetzt werden soll – sie regeln lediglich das Ziel, also wie die Website aufgebaut sein muss, damit sie barrierefrei ist und welche Funktionen gewährleistet werden müssen. Für Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ergeben sich die Anforderungen an die Barrierefreiheit aus § 12 und § 19 BFSGV, aus der EU-Norm EN 301 549 bzw. den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG):
Beispielsweise müssen digitale Inhalte durch Verwendung von klarer Sprache und eindeutig strukturierter Gliederung mühelos verständlich und problemlos zugänglich sein. Weiterhin müssen Benutzeroberflächen intuitiv bedienbar sein und die Nutzung von Hilfsmitteln ermöglichen. Auditive Medien müssen mit Untertiteln ausgestattet sein, Gestaltungselemente wie Schaltflächen, Formulare und Links müssen klar erkennbar sein.
Überdies müssen Websites eine öffentlich abrufbare Barrierefreiheitserklärung bereitstellen, die Informationen zur Vereinbarkeit mit den Anforderungen an die Barrierefreiheit enthält.
Nein. Die Website oder zumindest Teile davon müssen auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sein.
Allgemeine Inhalte (z. B. News oder Ratgeber) sind nur betroffen, wenn sie Teil der digitalen Dienstleistung sind. Bei rein informativen Unterseiten ist daher zu differenzieren, ob die Bereitstellung der Informationen im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Online-Shop und damit der Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrags erfolgt. Denn die Informationsaufnahme als indirekter „Zwischenschritt“ zu einem Vertragsschluss durch den Verbraucher mit auf der Webseite auch verfügbarer Option zum Kauf von Produkten dürfte nach der Auslegung der Definition in § 2 Nr. 26 BFSG vom Anwendungsbereich des BFSG erfasst sein.
Der B2B-Onlineshop ist nicht vom BFSG betroffen – die Website muss nicht barrierefrei ausgestaltet sein.
Nach den offiziellen Leitlinien der BMAS stellt ein Terminbuchungstool auf der Website eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ dar.
Bei strenger Auslegung des Wortlauts von § 2 Nr. 26 BFSG, dürften von dem BFSG auch Anfrageformulare bzw. Kontaktformulare umfasst sein, soweit diese „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ elektronisch erbracht werden. Mit anderen Worten: Sofern die Kontaktaufnahme jedenfalls den vorvertraglichen Bereich betrifft, ist von der Anwendbarkeit des BFSG auszugehen.
Bei Bewerberformularen hingegen dürfte es an der Verbindung zum Abschluss eines Verbrauchervertrags im Sinne des BFSG fehlen. Das BFSG gibt keine direkte Definition des Begriffs „Verbraucher“ in seinem Gesetzestext. Im BFSG wird der Begriff des Verbrauchers jedoch vor allem für digitale Dienstleistungen und Online-Angebote an Endnutzer verwendet, mithin für Angebote, die der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Ein solches Angebot ist bei einem Bewerberformular wohl nicht gegeben. Wenn Unternehmen es auf diese gleichwohl bestehende potenzielle Unsicherheit nicht „ankommen lassen“ möchten und die Möglichkeit besteht, könnte die Karriereseite auch auf eine eigenständige URL ausgelagert und dort barrierefrei gestaltet werden; denn ungeachtet der (noch recht unklaren) rechtlichen Anforderungen ist zu überlegen, ob Bewerberinnen und Bewerber nicht ohnehin barrierefrei angesprochen werden sollen.
Die Frage lässt sich zwar aus dem Gesetz und der Verordnung nicht eindeutig beantworten. Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Grundlagen ist jedoch davon auszugehen, dass die Anforderung der Barrierefreiheit für die gesamte Website zu gelten haben. Umfasst vom BFSG sind Websites, durch die den Verbrauchern Angebote vorgestellt werden sowie Buchungen und Zahlungen getätigt werden können (dazu die Gesetzesbegründung zum BFSG, S. 65). Nur bei einer klaren Abtrennung bestimmter Bereiche (z.B. in Form einer eigenen URL) lässt sich vor diesem Hintergrund argumentieren, dass etwa nur der abgetrennte Bereich barrierefrei sein muss.
Ja, § 1 Abs. 4 BFSG definiert bestimmte Inhalte auf Websites und mobilen Anwendungen, die nicht barrierefrei sein müssen. Ausgenommen sind u.a. aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Online-Karten und Kartendienste und Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen. Letzteres umfasst jedoch nicht eingebettete Videos oder Werbung, soweit der Website-Betreiber Einfluss auf diese hat. Ein eingebettetes Youtube-Video muss daher auf einer dem BFSG unterfallenden Website ebenfalls barrierefrei sein.
Das BFSG sieht ein abgestuftes Verfahren bei Nichtkonformität vor – erst die Aufforderung mit Anhörung, dann erneute Aufforderung und später ggf. Bußgelder. Im Einzelfall ist es daher wohl gangbar, in der Barrierefreiheitserklärung darauf hinzuweisen, wenn die Website (oder Teile davon) noch nicht barrierefrei sind, weil die Umstellung jedoch in Arbeit ist. Sollte daraus hervorgehen, dass die Umsetzung der Barrierefreiheit zeitnah geschieht, kann die Marktüberwachungsbehörde ihr Ermessen daraufhin ausüben und ggfs. von weiteren Schritten abzusehen.
Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten für alle Produkte und Dienstleistungen, die ab dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden. Das bedeutet, dass neue Websites ab dem 28.06.2025 direkt barrierefrei sein müssen und alle bestehenden Websites bis dahin angepasst sein müssen. Eine Schonfrist besteht nur für bestimmte Produkte und laufende Dienstleistungen – nicht für Online-Shops.
Eine Schonfrist bis 2030 haben z.B. Hersteller von Produkten wie E-Book-Reader, die schon vor dem 28.06.2025 im Einsatz waren und Verträge über Dienstleistungen. Für diese müssen im Rahmen der Vertragslaufzeit, höchstens aber bis zum 27. Juni 2030, keine Anpassungen vorgenommen werden, sofern sie vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden.
Das BFSG orientiert sich an am EAA und verweist auf EN 301 549, bzw. die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) als Standard. Der sog. A- und AA-Standard der WCAG 2.1 ist Pflicht zur Umsetzung der Barrierefreiheit nach dem BFSG. Der Standard AAA kann freiwillig umgesetzt werden.
Nach den WCAG gibt es folgende relevante Kriterien bzgl. Kontrast und Farben:
Sollte nicht die gesamte Website von Grund auf barrierefrei ausgestaltet werden, können die Anforderungen auch über einen Button für den „Barrierefreiheits-Modus“ umgesetzt werden, für den es ähnlich wie bei Cookie-Bannern auch schon kommerzielle Anbieter gibt.
Ja, unterfällt die Website dem BFSG, muss die Barrierefreiheitserklärung ähnlich wie das Impressum oder die Datenschutzerklärung z.B. im Footer oder im Menü auf der Website verlinkt werden. Die Barrierefreiheitserklärung muss selbst barrierefrei zugänglich sein.
Neben einer allgemeinen Dienstleistungsbeschreibung enthält die Barrierefreiheitserklärung eine Aussage zum Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen an die Barrierefreiheit. Sollte die Website nicht vollständig barrierefrei sein, werden die barrierefreien Inhalte aufgelistet jeweils mit der Begründung, warum der Inhalt nicht barrierefrei ist. Daneben enthält die Barrierefreiheitserklärung die Kontaktangaben des Websitebetreibers und Angaben zum Durchsetzungsverfahren und der Marktüberwachungsbehörde. Die Anforderungen an die Barrierefreiheitserklärung ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 1 des BFSG.
Bislang gibt es nur wenige offizielle Stellungnahmen zum BFSG und auch der Wortlaut der Gesetze ist nicht immer eindeutig. Vor diesem Hintergrund gilt es umso mehr, die eigenen unternehmerischen Entscheidungen zum Umgang mit den rechtlichen Interpretationsspielräume zu dokumentieren und auf weitere bzw. neue Entwicklungen zu reagieren.
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