Fachartikel
17. Februar 2026
Dr. Lukas Kalkbrenner, LL.M.
Laura Emmeluth
Seit dem 06.12.2025 ist die europäische NIS‑2‑Richtlinie in Deutschland im BSI‑Gesetz (BSIG) umgesetzt. Mit dem BSIG entstehen erstmals für viele Unternehmen in betroffenen Sektoren verbindliche Pflichten im Bereich IT- und Cybersicherheit. Ein wesentlicher Punkt dabei sind die Meldepflichten bei erheblichen Sicherheitsvorfällen nach § 32 BSIG.Das BSIG unterscheidet zwischen „wichtigen“ und „besonders wichtigen“ Einrichtungen. Dazu müssen Unternehmen bestimmten festgelegten Sektoren unterliegen und zusätzlich Schwellenwerte (Mitarbeiter und Jahresumsatz) überschreiten. Die Bandbreite der betroffenen Sektoren reicht von Medizinprodukteherstellern zu sog. Managed Service Providern, die IT-Dienstleistungen (auch im eigenen Konzern) erbringen.
Ein Sicherheitsvorfall liegt vor, wenn die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten oder IT‑gestützten Diensten beeinträchtigt wird - entscheidend ist also der Bezug zur IT‑Infrastruktur. Erheblich ist ein Sicherheitsvorfall, wenn er schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betroffene Einrichtung verursacht oder verursachen kann oder andere Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann. Für digitale Dienste konkretisiert die EU‑Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 die Bewertung, wann ein Vorfall als erheblich gilt.
Der Meldeprozess ist mehrstufig und beginnt mit der Kenntniserlangung über einen erheblichen Sicherheitsvorfall (fristauslösend).
Unternehmen und Organisationen können den Vorfall über das Meldeformular des BSI‑Melde‑ und Informationsportals übermitteln; hierfür ist eine vorherige Registrierung im BSI‑Portal notwendig.
Ein meldepflichtiger Datenschutzvorfall ist nicht automatisch ein erheblicher Sicherheitsvorfall nach § 32 BSIG; die Schwellen unterscheiden sich deutlich: Bereits ein Datenschutzvorfall, der voraussichtlich ein Risiko für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen begründet, löst die Meldung an die Datenschutzaufsicht nach Art. 33 DSGVO aus.
Die Erheblichkeitsschwelle für Meldungen nach dem BSIG ist höher, weil es u.a. auf schwerwiegende Betriebsstörungen/finanzielle Verluste bzw. erhebliche Schäden ankommt.
Je nach Vorfall können beide Meldepflichten parallel greifen (z. B. IT‑Sicherheitsvorfall mit Personenbezug) gegenüber unterschiedlichen Behörden - Unternehmen sollten entsprechende Prozesse vorbereitet haben.
Wer entgegen § 32 Abs. 1 BSIG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet, handelt ordnungswidrig. Das BSIG sieht hohe Bußgelder dafür vor.
Die NIS2‑Meldepflicht nach § 32 BSIG verlangt eine schnelle, strukturierte Reaktion auf erhebliche Sicherheitsvorfälle – mit klaren Fristen, Inhalten und einem mehrstufigen Prozess. Betroffene Unternehmen sollten ihre Incident‑Response und Meldeprozesse jetzt „BSIG‑fit“ machen, um rechtssicher zu handeln und spürbare Sanktionen zu vermeiden.
14.
Konferenz
Köln
Oktober 2025
9 - 18:15 Uhr
Maschinenrechtstag Köln 2025
27.
Hamburg
Februar 2025
13:30 - 19:30 Uhr
Hamburger Gespräche zur Besteuerung öffentlicher Unternehmen
Steuerrecht
23.
Online
Legal Coffee
September 2025
8:30 Uhr
Legal Coffee: Exit-Boni, VSOP etc. – Auswirkungen der Beendigung des Anstellungsvertrages auf den Bonus
Arbeitsrecht
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