Fachartikel
9. Dezember 2025
Hildegard Schöllmann
Die gesetzlich definierte Bezeichnung „Gin“ für ein Produkt ohne Alkohol ist unzulässig, selbst dann, wenn der Hersteller eindeutig den Zusatz „alkoholfrei“ verwendet. Auf eine etwaige Irreführungsgefahr kommt es nicht an. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 13.11.2025 (Rs. C-563/24) entschieden.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Vorlagefrage des Landgerichts Potsdam. Dieses hatte zu entscheiden, ob der Vertrieb und die Bewerbung eines alkoholfreien Getränks mit der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“ gegen die Bestimmungen der Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 verstößt.
Art. 10 Abs. 7 der Spirituosenverordnung verbietet die Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken, die die Anforderungen für die betreffenden Spirituosenkategorien gemäß Anhang I oder der relevanten geografischen Angaben nicht erfüllen. Gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b der Spirituosenverordnung wird Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt. Der Mindestalkoholgehalt beträgt 37,5 % vol. Dass die Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ gegen das gesetzliche Verbot verstößt, war nicht überraschend. Das Landgericht Potsdam wollte aber geklärt wissen, ob das Verbot mit der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist. Der EuGH bejahte dies. Der Verkauf des betreffenden Produkts sei nicht per se verboten, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung Gin. Das Verbot sei auch verhältnismäßig. Es verhindere die Irreführung über die Zusammensetzung der Erzeugnisse. Zudem schütze es die Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts beachten, vor unlauterem Wettbewerb.
Bei der Bezeichnung von alkoholhaltigen Getränken, die sich an alkoholhaltige „Klassiker“ anlehnen, ist Folgendes zu beachten:
Der EuGH hat die Tür für „alkoholfreien Gin“ endgültig geschlossen und die Schutzlogik der Spirituosenverordnung bestätigt: Geschützte Bezeichnungen sind streng reserviert; Zusätze wie „alkoholfrei“ oder „entalkoholisiert“ eröffnen keinen zulässigen Kennzeichnungsweg. Auch bei Bezeichnungen, die sich in abgrenzender Beziehung zu einer Spirituosenkategorie setzen, etwa durch Zusätze wie „Alternative zu“, ist Vorsicht geboten.
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