Fachartikel
13. Juli 2023
Hildegard Schöllmann
Das Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz – „TierHaltKennzG“), wurde vom Bundesrat am 07.07.2023 gebilligt. Der Bundesminister wird zitiert, dass dies „große Schritte für eine zukunftsfeste Tierhaltung“ seien.
Das staatliche Label zur Tierhaltungskennzeichnung informiert für Frischfleisch vom Schwein (gekühlt und tiefgefroren) darüber, aus welcher der definierten 5 Haltungsformen das Tier stammt. Diese sind:
Die Haltungsform „Stall“ kennzeichnet den gesetzlichen Mindeststandard, die Haltungsform „Bio“ den höchsten Standard. Die einzelnen Kriterien jeder Haltungsstufe sind dezidiert geregelt.
Die Kennzeichnungspflicht gilt für vorverpacktes und nicht vorverpacktes frisches Schweinefleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung, mit Ausnahme von Fleischzubereitungen, die vorverpackt im Lebensmitteleinzelhandel oder lose über die Bedientheke abgegeben werden. Auch die Vermarktung über den Online-Handel ist erfasst.
Vorverpackte Lebensmittel müssen im Hauptsichtfeld auf der Verpackung mit dem einschlägigen Tierhaltungslogo gekennzeichnet werden:
Bezüglich der Verwendung des Logos werden technische Vorgaben gemacht, die die farbliche Gestaltung, die Ausgestaltung und die Größe betreffen. Auch die Einhaltung einer sogenannten „Schutzzone“ ist vorgesehen, in der keine Schriftzüge oder andere Zeichnungen erlaubt sind.
Bei der Vermarktung als lose Ware hat die Kennzeichnung mit dem Logo auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in unmittelbarer Nähe des Lebensmittels zu erfolgen. Für den Verbraucher muss klar erkennbar sein, auf welches Lebensmittel sie sich bezieht. Es ist aber auch möglich, das Logo nicht zu verwenden und lediglich die einschlägige Haltungsform zu benennen, wenn dies der besseren Lesbarkeit der Informationen dient.
Sonderfälle der Kennzeichnung werden ebenfalls geregelt. Dies betrifft z.B. Hackfleisch, das von mehreren Tieren derselben Tierart gewonnen wurde, die aber in unterschiedlichen Haltungsformen gehalten wurden. Liegt ein Anteil von weniger als 80% einer Haltungsform vor, so sind die Haltungsformen am gesamten Lebensmittel anzugeben, also z. B. „70% Auslauf/Weide“ und „30% Stall+Platz“. Wird das Hackfleisch aus Schweinen aus deutschen Haltungseinrichtungen und Schweinen aus dem Ausland hergestellt, so ist der Anteil der kennzeichnungspflichtigen Haltungsform und des nicht gekennzeichneten Anteils am gesamten Lebensmittel bei der Kennzeichnung anzugeben, also z.B. „70% Stall+Platz“ und „30% kennzeichnungsfreier Anteil“. Bei gemischtem Hackfleisch wird es nicht komplizierter. In diesem Fall wird oberhalb des Tierhaltungskennzeichens angegeben, dass sich dieses nur auf die „Tierart Schwein“ bezieht.
Zusätzlich zu dem staatlichen Tierhaltungskennzeichen kann auch ein privates Tierwohllabel unter Beachtung des Irreführungsverbots angegeben werden. Weitere Regelungen betreffen Dokumentations- und Mitteilungs- und Überwachungspflichten sowie die freiwillige Kennzeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus dem Ausland.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Übergangsfrist für die Kennzeichnung von Lebensmitteln beträgt 24 Monate. In spätestens 5 Jahren ist eine Evaluierung vorgesehen.
Das TierHaltKennzG ist der Anfang für eine geplante zügige Erweiterung der Tierhaltungskennzeichnung auf weitere Tierarten, Absatzwege (Außer-Haus-Verpflegung, Gastronomie) und verarbeitete Produkte.
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