Neuigkeit
6. Mai 2025
Dr. Meike Kapp-Schwoerer
Francesca Pisacane
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) setzt grundlegende Anforderungen an den Betrieb von Medizinprodukten fest. Bereits seit mehreren Jahren waren Bestrebungen zur Reformierung der Regelungen im Gange. Nunmehr wurde die Neufassung der MPBetreibV im Bundesgesetzblatt verkündet. Diese trat am 20. Februar 2025 in Kraft.
Im Vordergrund der neuen MPBetreibV stehen vor allem (i) die aktualisierten Anforderungen an Software und IT-Sicherheit sowie (ii) die Neuregelung zur Aufbereitung und Wiederverwendung von Einmalprodukten im Fokus. Hierzu im Einzelnen:
Vor Inkrafttreten der neuen MPBetreibV wurde der Aufbereitungsprozess für alle Medizinprodukte (einschließlich Einmalprodukte) einheitlich im ehemaligen § 8 MPBetreibV geregelt. Damit blieb teilweise unklar, welche Anforderungen an die Aufbereitung von Einmalprodukten nun gelten. Denn nach Art. 17 MDR bestehen im Grundsatz zwei Möglichkeiten für die Aufbereitung solcher Produkte:
(I) Einerseits kann ein bereits verwendetes Einmalprodukt derart aufbereitet werden, dass es – rechtlich gesehen - wie ein neues unbenutztes Produkt zu betrachten ist und für eine erneute Verwendung genutzt werden kann (sog. CE-Aufbereitung). Wer ein Einmalprodukt in diesem Sinne aufbereitet, wird Hersteller des aufbereiteten Einmalprodukts i.S.d. MDR und ist dementsprechend allen Herstellerpflichten der MDR unterworfen.
(II) Andererseits ist eine sog. CS-Aufbereitung möglich. Die Aufbereitung des Einmalprodukts erfolgt hierbei allein für den Eigentümer des Produkts und nach bestimmten EU-Regelungen (sog. Common Specifications). Daher wird das Einmalprodukt nach seiner Aufbereitung bspw. an dieselbe Gesundheitseinrichtung zurückgegeben. Bei der CS-Aufbereitung findet keine Verschiebung der MDR-Herstellerpflichten statt.
Art. 17 MDR sieht weiter vor, dass die Mitgliedstaaten national die Zulässigkeit dieser Aufbereitungsverfahren regeln können.
Um hier klarer zwischen der Aufbereitung von Einmalprodukten und sonstigen Medizinprodukten zu differenzieren, wurden die Regelungen zur Aufbereitung nun in zwei Paragrafen unterteilt. Der neue § 8 MPBetreibV regelt die Aufbereitung von Medizinprodukten mit Ausnahme von Einmalprodukten. § 9 MPBetreibV regelt nunmehr die Aufbereitung und Weiterverwendung von Einmalprodukten.
Hierbei legt der neue § 9 MPBetreibV fest, dass in Deutschland beide Aufbereitungsmöglichkeiten des Art. 17 MDR zur Verfügung stehen.
Abschließend wurde der Anwendungsbereich der MPBetreibV nunmehr auch auf Medizinprodukte ohne medizinische Zweckbestimmung (Anhang XVI MDR) erweitert. Die MPBetreibV ist daher bspw. auch auf Kontaktlinsen anzuwenden. Außerdem wurden Gesetzesbegriffe abgeändert oder neu eingeführt (z.B. „Benutzer“ statt „Anwender“).
Um den neuen Regelungen gerecht zu werden, müssen Akteure der MedTech-Branche im ersten Schritt prüfen, ob sie von den neuen Änderungen der MPBetreibV betroffen sind. Folgende Aspekte sollten hierbei insbesondere berücksichtigt werden:
Im Zuge der Neufassung der MPBetreibV ist schließlich auch die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) angepasst worden. Auch diese ist nun sowohl auf Medizinprodukte als auch auf Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung nach Anhang XVI MDR anwendbar. Im Übrigen sahen die alten Regelungen der MPAV Abgabeeinschränkungen in Bezug auf Selbsttests zur Infektionsfeststellung vor. Diese Einschränkungen gelten nun nicht mehr.
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