Fachartikel
6. Dezember 2023
Mike Weitzel
Das OLG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 22.11.2023 (Az. 9 U 206/22) u.a. mit der – höchst streitigen – Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Direktprozess der Gesellschaft gegen den D&O-Versicherer zu beschäftigen.
Von einem Teil der versicherungs- und gesellschaftsrechtlichen Literatur wird hierzu vertreten, dass sich die Darlegungs- und Beweislast des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG infolge der Abtretung des Deckungsanspruchs zu Lasten der Gesellschaft ändere. Begründet wird dies u.a. mit dem Hinweis, dass eigentlicher Grund für die in § 93 Abs. 2 S. 2 AktG angeordnete Umkehr der Beweislast die besondere Sach- und Beweisnähe des Organs im Vergleich zur Gesellschaft sei, was indes nicht für den D&O-Versicherer nach erfolgter Abtretung gelten könne. Die Gegenansicht hingegen stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sich durch die Abtretung des Deckungsanspruchs die Rechtsstellung des Schuldners nicht verändere, so dass es bei der (analogen) Anwendung der Beweislastregel des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG verbleiben müsse.
Das OLG Köln hat sich in seinem Urteil vom 22.11.2023 nun der letzteren Ansicht angeschlossen. Soweit ersichtlich, handelt es sich hierbei um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Thematik. Auch wenn andere Gerichte an die Sichtweise des OLG Köln nicht gebunden sind, lässt sich eine gewisse Signalwirkung natürlich nicht leugnen. Der Entscheidung ist daher jedenfalls erhebliche praktische Relevanz beizumessen und die weitere Rechtsprechung zu dieser Thematik sollte im Auge behalten werden. Abzuwarten bleibt freilich aber auch, ob und inwieweit die D&O-Versicherer in ihren künftigen Bedingungswerken auf diese neue Situation reagieren werden. Denkbar wäre beispielsweise eine explizite versicherungsvertragliche Regelung der Beweislastverteilung nach erfolgter Abtretung oder gar die Formulierung eines Abtretungsverbots. Zumindest bei sog. „Großrisiken“ sollte eine derartige Abbedingung des § 108 Abs. 2 VVG möglich sein.
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