Fachartikel
18. Oktober 2024
Prof. Dr. Tobias Lenz
Jerome Nimmesgern, LL.M.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (IV ZR 350/22) entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, nicht gegen das Transparenzgebot verstößt und den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt.
In den Allgemeinen Bedingungen von Sachversicherungen, wie etwa der Gebäudeversicherung, findet sich regelmäßig die Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls „alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ einhalten muss. Bei einem kausalen und grob fahrlässigen Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Sicherheitsvorschriften, z.B. gegen Regelungen in Feuerungsverordnungen oder bei Verletzungen von Brandschutzauflagen bei Baugenehmigungen, droht dem Versicherungsnehmer regelmäßig die Kürzung der Versicherungsleistung (unter Umständen auch auf „Null“).
In der Rechtsprechung und Literatur ist zuletzt kontrovers diskutiert worden, ob die Klausel aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers intransparent ist und damit gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Eine Bestimmung, die nicht klar und verständlich ist, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und führt deshalb zur Unwirksamkeit (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der wesentliche Streitpunkt: Wenn im Versicherungsvertrag nicht abschließend aufgeführt ist, welche Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind, sondern auf (nicht benannte) gesetzliche und/oder behördliche Sicherheitsvorschriften verwiesen werden kann, wisse der Versicherungsnehmer nicht, welche Sicherheitsvorschriften er einhalten muss.
Der BGH hat in früheren Entscheidungen eine vergleichbare Regelung nicht beanstandet, die Frage der Transparenz allerdings nicht angesprochen. In der Entscheidung vom 25.09.2024 stellt der BGH nun klar, dass die Klausel aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht intransparent sei. Die entscheidungstragenden Argumente sind nachstehend sinngemäß wiedergebeben:
Mit der Entscheidung hat der BGH für die Sachversicherungsbranche Klarheit geschaffen. Versicherer können und werden die Klausel – weiterhin – vereinbaren.
Die Entscheidung sollte Versicherer gleichwohl nicht dazu anhalten, von der bisherigen Praxis abzurücken, im Hinblick auf das versicherte Objekt besonders bedeutsame Sicherheitsvorschriften im Versicherungsvertrag gesondert (als vertragliche Sicherheitsvorschrift) zu benennen.
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